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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 521OR from 2022

Art. 521 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 521

1 A lifetime maintenance agreement is a contract in which the beneficiary undertakes to transfer an estate or individual assets to the settlor in return for an undertaking to provide maintenance and care for his lifetime.

2 If the settlor is appointed heir to the beneficiary, the entire relationship is subject to the provisions governing contracts of succession.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 265Art. 2 und 3c ELG; Art. 521 Abs. 1 OR; Art. 8 und Anhang II FZA; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71: Anspruch des Angehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA) auf schweizerische Ergänzungsleistungen; Tragweite der Verpflichtung seiner Kinder, für seinen Unterhalt zu sorgen. FZA-Vertragsstaatsangehörige, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, haben unter den Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wie schweizerische Staatsangehörige (E. 5). Die blosse Verpflichtung der Familienangehörigen, für den Unterhalt des Bezügers einer AHV/IV-Rente zu sorgen, stellt ohne Gegenleistung des Unterhaltsberechtigten keinen Verpfründungsvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. e ELG dar (E. 6). Prestation; Prestations; Entre; Droit; Entretien; Complémentaire; Social; Règlement; Personne; L'ALCP; Sociale; Membre; D'une; Annexe; Complémentaires; Membres; L'art; Condition; D'entretien; L'annexe; Partie; Autre; Ressortissant; Séjour; Contrat; Suisse; Personnes; L'intimée; Conditions; Suisse
105 II 43Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich auf beide Vertragsparteien beziehen (E. 4). Zeugen; Vertrag; Parteien; Urkunde; Verfügung; Notar; Verpfründung; Vertrags; Grundbuch; Erbvertrag; Verpfründungsvertrag; Bundesgericht; Beschwerde; Zeugenbescheinigung; Pfründer; Gelesen; Unterzeichnet; Walter; Pfrundgeber; Bestätigen; Willen; Partei; Wilhelm; Letztwillige; Unterschrift; Justiz; Erblasser; Wortlaut; Marie
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