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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 520 OR de 2022

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Art. 520

Les dispositions ci-dessus ne s’appliquent pas aux contrats de rente viagère soumis à la loi fédérale du 2 avril 1908 sur le contrat d’as­su­rance270; sous réserve toute­fois de ce qui est prescrit pour l’insaisissa­bi­lité de la rente.

270 RS 221.229.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2011/33Entscheid Art. 22 Abs. 1 und 3 DBG (sGS 642.11). Die Pflichtige hatte eine Lebensversicherung mit Einmalprämie abgeschlossen. Nach zehn Jahren und entsprechenden Rentenleistungen hatte sie eine Option auf Auszahlung bzw. Rückerstattung der Einmalprämie, welche sie ausübte. Die Leistung bildet eine Kapitalleistung bei Rückkauf einer Rentenversicherung mit Einmalprämie, die zu Recht mit einem Anteil von 40 Prozent als Einkommen besteuert wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/33). Rente; Kapital; Renten; Versicherung; Beschwerde; Leibrente; Rückkauf; Beschwerdeführer; Rentenversicherung; Leistung; Leibrenten; Kapitalleistung; Einkünfte; Übergangs; Basler; Übergangszeit; Kapitalversicherung; Rückkaufsfähig; Prämie; Basler-Leben; Rückkaufsfähige; Steuerbar; Einkommen; Rentenversicherungen; Besteuerung; Beschwerdeführerin; Prämien; Rückgewähr; Einmalprämie; Säule
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