Les dispositions ci-dessus ne s’appliquent pas aux contrats de rente viagère soumis à la loi fédérale du 2 avril 1908 sur le contrat d’assurance270; sous réserve toutefois de ce qui est prescrit pour l’insaisissabilité de la rente.
270 RS 221.229.1
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2011/33 | Entscheid Art. 22 Abs. 1 und 3 DBG (sGS 642.11). Die Pflichtige hatte eine Lebensversicherung mit Einmalprämie abgeschlossen. Nach zehn Jahren und entsprechenden Rentenleistungen hatte sie eine Option auf Auszahlung bzw. Rückerstattung der Einmalprämie, welche sie ausübte. Die Leistung bildet eine Kapitalleistung bei Rückkauf einer Rentenversicherung mit Einmalprämie, die zu Recht mit einem Anteil von 40 Prozent als Einkommen besteuert wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/33). | Rente; Kapital; Renten; Versicherung; Beschwerde; Leibrente; Rückkauf; Beschwerdeführer; Rentenversicherung; Leistung; Leibrenten; Kapitalleistung; Einkünfte; Übergangs; Basler; Übergangszeit; Kapitalversicherung; Rückkaufsfähig; Prämie; Basler-Leben; Rückkaufsfähige; Steuerbar; Einkommen; Rentenversicherungen; Besteuerung; Beschwerdeführerin; Prämien; Rückgewähr; Einmalprämie; Säule |