Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Leibrentenvertrag finden keine Anwendung auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesgesetz vom 2. April 1908275 über den Versicherungsvertrag stehen, vorbehältlich der Vorschrift betreffend die Entziehbarkeit des Rentenanspruchs.
275 SR 221.229.1
B. Verpfründung>I. Begriff>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2011/33 | Entscheid Art. 22 Abs. 1 und 3 DBG (sGS 642.11). Die Pflichtige hatte eine Lebensversicherung mit Einmalprämie abgeschlossen. Nach zehn Jahren und entsprechenden Rentenleistungen hatte sie eine Option auf Auszahlung bzw. Rückerstattung der Einmalprämie, welche sie ausübte. Die Leistung bildet eine Kapitalleistung bei Rückkauf einer Rentenversicherung mit Einmalprämie, die zu Recht mit einem Anteil von 40 Prozent als Einkommen besteuert wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/33). | Rente; Kapital; Renten; Versicherung; Beschwerde; Leibrente; Rückkauf; Beschwerdeführer; Rentenversicherung; Leistung; Leibrenten; Kapitalleistung; Einkünfte; Übergangs; Basler; Übergangszeit; Kapitalversicherung; Rückkaufsfähig; Prämie; Basler-Leben; Rückkaufsfähige; Steuerbar; Einkommen; Rentenversicherungen; Besteuerung; Beschwerdeführerin; Prämien; Rückgewähr; Einmalprämie; Säule |