Tutte le persone che partecipano al procedimento devono comportarsi secondo buona fede.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230028 | Aufforderung zur Ablieferung verfallener Lohnabzüge vom 10. August 2022 | Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; SchKG; Verfügung; Pfändung; Existenzminimum; Monatlich; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Betrag; Pfändbare; Abrechnung; Monatliche; Quote; Betreibungsamtes; Abrechnungen; Schuldner; Wäre; Anträge; Zahlung; Pfändungsurkunde; Reiche; Partei; Aufsichtsbehörde; Monatlichen; Parteien; AaO |
ZH | PS230015 | Arrest | Arrest; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Zweigniederlassung; Entscheid; Forderung; SchKG; Vermögenswerte; Gericht; Vorinstanz; Arrestschuldner; Zürich; Drittschuldner; Arrestgesuch; Zürcher; Schweiz; Wohnsitz; Gesuch; Zuständigkeit; Bezirksgericht; örtliche; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Beschwerdegegnerin; überwiegend; Belegen; Rechtsmittel; Angefochten; Beziehung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2015.154/2 | Entscheid Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b UWG (SR 241), Art. 52 Abs. 2 ZPO und Art. 59 Abs. | Abbildung; Wettbewerb; Unlauter; Verbot; Partei; Wettbewerbs; Lauteren; Klage; Aussage; Spitz; Verhalten; Rückruf; Verletzung; Rechtsbegehren; Schweiz; Qualifizierte; Wettbewerbsverstösse; Werbeaussage; Verboten; Werbematerialien; Anordnung; Vertrieb; Klageschrift; Beantragte; Streitgegenständlichen; Modelle; Abschluss; Geeignete; Rechtmässig; Bezug |
BS | BEZ.2021.30 (AG.2021.435) | Ordnungsbusse | Schlichtung; Beschwerde; Ordnungsbusse; Schlichtungsbehörde; Beschwerdeführerin; Erscheinen; Werden; Schlichtungsverhandlung; Nichterscheinen; Partei; Klagebewilligung; Verfahren; Persönlich; Verfügung; Vorliegend; Vorliegende; Parteien; Geschäftsgang; Gericht; Stellt; Gemäss; Vorliegenden; Persönliche; Pflicht; Stellungnahme; Erscheinen; Dezember; Geschäftsgangs; Persönlichen; Störung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 185 (4A_416/2019) | Regeste Art. 199 Abs. 1 ZPO ; gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung. Nach Art. 199 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.- ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, auch wenn sie dies gemeinsam nicht wollen. Erklärt der Beklagte, er werde der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung keine Folge leisten, darf die Schlichtungsbehörde den Kläger nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren. Trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, hat der Kläger an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen (E. 4). | Schlichtung; Schlichtungs; Verhandlung; Schlichtungsverhandlung; Klage; Partei; Parteien; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Beschwerde; Schlichtungsbehörde; Beklagten; Streitwert; Gericht; Zivilprozessordnung; Verzicht; Teilnehmen; Friedensrichter; Recht; Verhandlung; Streitigkeit; Gesetzgeber; Verzichten; Beschwerdeführer; Schlichtungsverfahrens; E-ZPO; über |
Autor | Kommentar | Jahr |
Tarkan Göksu | Kommentar, 2. Auflage, Zürich | 2016 |
SUTTER-SOMM, CHEVALIER | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung | 2013 |