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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 52 ZPO vom 2020

Art. 52 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben

Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 52 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230028Aufforderung zur Ablieferung verfallener Lohnabzüge vom 10. August 2022Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; SchKG; Verfügung; Pfändung; Existenzminimum; Monatlich; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Betrag; Pfändbare; Abrechnung; Monatliche; Quote; Betreibungsamtes; Abrechnungen; Schuldner; Wäre; Anträge; Zahlung; Pfändungsurkunde; Reiche; Partei; Aufsichtsbehörde; Monatlichen; Parteien; AaO
ZHPS230015ArrestArrest; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Zweigniederlassung; Entscheid; Forderung; SchKG; Vermögenswerte; Gericht; Vorinstanz; Arrestschuldner; Zürich; Drittschuldner; Arrestgesuch; Zürcher; Schweiz; Wohnsitz; Gesuch; Zuständigkeit; Bezirksgericht; örtliche; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Beschwerdegegnerin; überwiegend; Belegen; Rechtsmittel; Angefochten; Beziehung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2015.154/2Entscheid Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b UWG (SR 241), Art. 52 Abs. 2 ZPO und Art. 59 Abs. Abbildung; Wettbewerb; Unlauter; Verbot; Partei; Wettbewerbs; Lauteren; Klage; Aussage; Spitz; Verhalten; Rückruf; Verletzung; Rechtsbegehren; Schweiz; Qualifizierte; Wettbewerbsverstösse; Werbeaussage; Verboten; Werbematerialien; Anordnung; Vertrieb; Klageschrift; Beantragte; Streitgegenständlichen; Modelle; Abschluss; Geeignete; Rechtmässig; Bezug
BSBEZ.2021.30 (AG.2021.435)OrdnungsbusseSchlichtung; Beschwerde; Ordnungsbusse; Schlichtungsbehörde; Beschwerdeführerin; Erscheinen; Werden; Schlichtungsverhandlung; Nichterscheinen; Partei; Klagebewilligung; Verfahren; Persönlich; Verfügung; Vorliegend; Vorliegende; Parteien; Geschäftsgang; Gericht; Stellt; Gemäss; Vorliegenden; Persönliche; Pflicht; Stellungnahme; Erscheinen; Dezember; Geschäftsgangs; Persönlichen; Störung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 185 (4A_416/2019)
Regeste
Art. 199 Abs. 1 ZPO ; gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung. Nach Art. 199 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.- ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, auch wenn sie dies gemeinsam nicht wollen. Erklärt der Beklagte, er werde der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung keine Folge leisten, darf die Schlichtungsbehörde den Kläger nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren. Trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, hat der Kläger an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen (E. 4).
Schlichtung; Schlichtungs; Verhandlung; Schlichtungsverhandlung; Klage; Partei; Parteien; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Beschwerde; Schlichtungsbehörde; Beklagten; Streitwert; Gericht; Zivilprozessordnung; Verzicht; Teilnehmen; Friedensrichter; Recht; Verhandlung; Streitigkeit; Gesetzgeber; Verzichten; Beschwerdeführer; Schlichtungsverfahrens; E-ZPO; über

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Tarkan Göksu Kommentar, 2. Auflage, Zürich2016
SUTTER-SOMM, CHEVALIER Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2013
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