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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 52 VVG vom 2022

Art. 52 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 52

und 53102

102 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Handänderung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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