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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 52 StPO vom 2021

Art. 52 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 152

Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern

1 Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens.

2 Das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen ausser von seinem Rechtsbeistand von einer Vertrauensperson begleiten lassen.

3 Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstaben b und d einvernehmen.

4 Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn:

a.
der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann; oder
b.
ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2016.149 (AG.2017.203)BeschlagnahmebefehlBeschwerde; Beschwerdeführerin; Staat; Beschlag; Staatsanwalts; Beschlagnahme; Staatsanwaltschaft; Beschlagnahmt; Verfahren; Recht; Beschlagnahmte; Bargeld; Genfer; Schriftlich; Schriftliche; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Vorliegen; Verfügung; Recht; Werden; Durchsuchung; Hausdurchsuchung; Einnahmen; Legal; Entscheid; Angeordnete; Zusammenhang; Anordnung; Ausführungen
BSBES.2015.69 (AG.2015.553)Rechtswidrige Vorladungen (BGer 1B_298/2015 vom 19. Oktober 2015)Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorladung; Detektivkorporalin; Verfahren; Basel; Verfahrens; Schriftlich; Termin; Staatsanwalt; Basel-Stadt; Kanton; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Schweizerische; Verletzt; Vorgehen; Verfahren; Prozessordnung; Kantons; Schweizerischen; Psychoterror; Appellationsgericht; Verfahrenshandlung; Einvernahme; Terminvereinbarung; Recht; Einzelgericht; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2020.51Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Beschuldigte; Behörde; Kantons; Gesuch; Gericht; Ungarn; Tatort; Fahrzeug; Beschuldigten; Behörden; Gerichtsstand; Verfahren; Recht; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Schweiz; Über; Leasingrate; Eschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Generalstaatsanwaltschaft; Übernahme; Behörde; Zuständig; Zuständigkeit; Bezahlt; Beschwerdekammer; Gefasst; Rechtshilfe
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