Art. 52 CPS de 2021
Art. 52
98 Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter des Strafgesetzbuches99), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
98 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
99 SR 311.0
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV-2018/47 | Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 32 Abs. 1 SVG (SR 741.01); Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h mit dem Motorrad um 35 km/h. Bestätigung des zwölfmonatigen Führerausweisentzugs wegen schwerer Widerhandlung. Die zahlreichen Einwände des Rekurrenten (u.a. unzulässiges Abstellen auf den Strafbefehl und den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt, fehlende Korrektheit einer früheren Führerausweisentzugsverfügung, zu hinterfragende bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Führerausweisentzüge bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie des Zeitpunkts des Beginns der Rückfallfrist) sind unbegründet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. September 2019, IV-2018/47). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Februar 2020 abgewiesen ( B 2019/236). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (1C_210/2020). | Rekurrent; Recht; Führerausweis; Widerhandlung; Schwere; Strasse; Verfahren; Verfügung; Geschwindigkeit; Führerausweisentzug; Vorinstanz; Strassen; Verkehrs; Befehl; Verfahren; Strassenverkehrs; Rekurs; Rekurrenten; Verletzung; Umstände; Schweren; Urteil; Rechtsprechung; Geschwindigkeitsüberschreitung; Gefährdung; Rechtlich; Sachverhalt; Vorfall; Berücksichtigen |
BS | SB.2020.18 (AG.2021.316) | mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit), Geldwäscherei (schwerer Fall), mehrfache Geldwäscherei und mehrfache rechtswidrige Einreise | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Drogen; Werden; Berufung; Stellt; Kokain; Schweiz; Betäubungsmittel; Geldwäscher; Geldwäscherei; Delikt; Gespräch; Vorinstanz; Welche; Fahren; Delikts; Staatsanwaltschaft; Drogenhandel; Treffen; Spreche; Deliktsphase; September; Führt; Sprechen; Gespräche; Tätig; Person; Strafgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 IV 220 (6B_708/2012) | Art. 8 StPO (Verzicht auf Strafverfolgung); Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung). Art. 8 StPO bildet keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB. Das Gericht hat über die Anklage zu entscheiden und im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abzusehen (Bestätigung der unter dem früheren Prozessrecht begründeten Rechtsprechung). Unter den Gerichten im Sinne von Art. 8 StPO sind die Gerichte zu verstehen, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft entscheiden (E. 3.4). | Gericht; Verfahren; Anklage; Staat; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Verfolgung; Gerichte; Anklageerhebung; Einstellung; Bestrafung; Voraussetzung; Beschwerde; Verfügung; Voraussetzungen; Schuld; Beziehungsweise; Urteil; Anwendungsfällen; Nichtanhandnahme; Gerichtliche; Einstellungsverfügung; Erfüllt; Verzicht; Prozessordnung; Schuldspruch; Über; Präparat; Fälle; Erachtet |
138 IV 13 (6B_345/2011) | Grobe Verletzung von Sitte und Anstand in der Öffentlichkeit (Art. 19 des Strafrechts des Kantons Appenzell A.Rh.), "Nacktwandern"; Gesetzgebungskompetenz der Kantone auf dem Gebiet des Übertretungsstrafrechts (Art. 335 Abs. 1 StGB); Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB); persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV); Verbotsirrtum (Art. 21 StGB); Strafbefreiung wegen fehlenden Strafbedürfnisses (Art. 52 StGB). Die Kantone sind gestützt auf Art. 335 Abs. 1 StGB befugt, das "Nacktwandern" im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen (E. 3). Eine Norm, welche demjenigen Strafe androht, der "öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt", ist hinreichend bestimmt (E. 4). Das "Nacktwandern" kann willkürfrei als grobe Verletzung von Sitte und Anstand qualifiziert werden (E. 5). Der Tatbestand setzt nicht voraus, dass der "Nacktwanderer" auf einen Menschen trifft, der dadurch in seinem Anstandsgefühl verletzt wird (E. 6). Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit verneint (E. 7). Verbotsirrtum verneint (E. 8). Keine Strafbefreiung wegen fehlenden Strafbedürfnisses (E. 9). | Recht; Anstand; Sitte; Wandern; Nacktwandern; öffentlich; Kanton; Beschwerde; Recht; Rechts; Verletzt; Beschwerdeführer; Verhalten; Sittlichkeit; öffentlich; Appenzell; Kantons; Bundes; öffentliche; Verletzung; Hinweis; Kantonale; ARh; Grundrecht; Handlung; Hinweisen; Sittlichkeit; Übertretungsstrafrecht; Recht/AR |