E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 52 SchKG vom 2023

Art. 52 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 52

Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Kon­kursandrohung und die Konkurser­öffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.

90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

C. Betreibung­s­ort bei Wohn­sitzwechsel >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 52 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS200146ArrestBeschwerde; Arrest; Beschwerdeführerin; Ersatzforderung; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Urteil; Vermögenswert; SchKG; Entscheid; Vermögenswerte; Urteil; Kriminelle; Durchgriff; Gericht; Reiche; Wirtschaftlich; Beschlag; Vollstreckung; Durchgriffs; Rechtlich; Glaubhaft; Rechtliche; Ersatzforderungsbeschlagnahme; Belegt; Gesellschaft; Einzelgericht; Voraussetzungen
ZHPS190171Arrestvollzug / Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Schuldner; Beschwerde; Schuldnerin; Betreibungsamt; Recht; Arrest; Entscheid; Zustellung; Bezirksgericht; Schrieben; SchKG; Bundesgericht; Zahlungsbefehl; Gläubiger; Kanton; Sendung; Hinwil; Schweiz; Erfolgen; Publizieren; Amtsblatt; Offenbar; Rechtsvorschlag; Italien; Rechtshilfe; Verfahren
Dieser Artikel erzielt 18 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 687 (5A_86/2007)Art. 172 Ziff. 3 SchKG; Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Tilgung oder Stundung. Anfechtung von Entscheiden des Konkursrichters mit Beschwerde in Zivilsachen (E. 1.2). Anfechtung eines vor dem 1. Januar 2007 ergangenen Entscheides des oberen kantonalen Gerichts gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG (E. 1.3 und 1.4). Unter die Kosten, welche der Schuldner gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG zu tilgen hat, kann die Entschädigung an den Gläubiger für die Konkursverhandlung fallen (E. 2). Konkurs; SchKG; Schuld; Schuldner; Recht; Gläubiger; Konkursbegehren; Beschwerde; Betreibung; Entscheid; Konkursrichter; Parteien; Parteientschädigung; Verfahren; Kassationsgericht; Gericht; Bundesgericht; Rechtsöffnung; Schuldbetreibung; Gläubigerin; Bundesgesetz; Verfügung; Obergericht; Rechtlichen; Beschluss; Konkursverhandlung; Betreibungskosten; Parteikosten; Entscheide; Sitzung
129 V 193Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV; Art. 230 SchKG: Verantwortlichkeit des Arbeitgebers; Verjährung; Entstehung und Kenntnis des Schadens bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Bei einer Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven liegt die Schadenskenntnis grundsätzlich im Zeitpunkt der Publikation der Verfahrenseinstellung vor. Im Sinne einer formellen Übereinstimmung der Rechtsprechung mit BGE 123 V 16 Erw. 5c ist nicht mehr zu präzisieren, dass die Kenntnis des Schadens und dessen Entstehung zeitlich zusammenfallen (ZAK 1990 S. 286, BGE 128 V 12 Erw. 5a). Dommage; Consid; Faillite; Naissance; Connaissance; été; Caisse; Cotisations; Moment; Délai; Réparation; Année; Droit; CCAMS; Jurisprudence; D'une; Procédure; Créance; Société; Faillite; Août; Jugement; Règle; Compensation; être; Somme; Laquelle; était; Depuis; Avait
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz