Sportliche Veranstaltungen
1 Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sind verboten. Der Bundesrat kann einzelne Ausnahmen gestatten oder das Verbot auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen; er berücksichtigt bei seinem Entscheid vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung.
2 Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, bedürfen der Bewilligung der Kantone, deren Gebiet befahren wird.
3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
4 Die kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG100340 | Forderung | Schulden; Strecke; Fahrzeug; Ckenposten; Streckenposten; Veranstaltung; Grobe; Strasse; Veranstalter; Selbstverschulden; Haftung; Trete; Klagten; Zeuge; Grobes; Unfall; Recht; Beweis; Halter; Gericht; Verschulden; Urteil; Beklagten; Strassen; Fahrzeuge; Sicherheit; Partei; Vergleich; Bestritt; Klage |
GR | SB-04-25 | Verletzung von Verkehrsregeln | Berufung; Fungskläger; Rufungskläger; Berufungskläger; Nötigung; Polizei; Recht; Beweis; Kanton; Kantons; Aussage; Bünden; Graubünden; Fahrzeug; Weisung; Schuss; Zeuge; Staat; Richtsausschuss; Fungsklägers; Verkehr; Kantonsgericht; Beamte; Polizist; Berufungsklägers |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2016.135 (AG.2017.790) | versuchte einfache Körperverletzung sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht) | Berufung; Fahre; Berufungskläger; Akten; Gefahren; Sicherheit; Gericht; Sicherheitsmann; Verletzung; Beweis; Person; Porsche; Fahrzeug; Über; Verfahren; Körperverletzung; Zeugin; Aussage; Verhalten; Vorfall; Fahren; Urteil; Vorinstanz; Linken; Umstände; Aussagen; Personen; Ersucht; Mitarbeiter |