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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 52 OR de 2022

Art. 52 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 52

1 En cas de légitime défense, il n’est pas dû de réparation pour le dommage causé à la personne ou aux biens de l’agresseur.

2 Le juge détermine équitablement le montant de la réparation due par celui qui porte atteinte aux biens d’autrui pour se préserver ou pour préserver un tiers d’un dommage ou d’un danger imminent.

3 Celui qui recourt à la force pour protéger ses droits ne doit aucune réparation, si, d’après les circonstances, l’intervention de l’autorité ne pouvait être obtenue en temps utile et s’il n’existait pas d’autre moyen d’empêcher que ces droits ne fussent perdus ou que l’exercice n’en fût rendu beaucoup plus difficile.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 52 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE170252EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Recht; Beschwerdeführers; Beschwerdegegners; Polizei; Bülach; Videoaufzeichnung; Statthalteramt; Bezirk; Garderobe; Videoaufzeichnungen; Bezirkes; Übertretung; Verfahren; Eingriff; Verfügung; Einstellung; Tätlichkeit; Selbsthilfe; Tatverdacht; Diebstahl; Perliche; Verfahren; Aufnahmen; Aufl
ZHSB160399Einfache Körperverletzung und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Treppe; Berufung; Pfefferspray; Verteidigung; Verletzung; Gericht; Privatklägers; Anklage; Urteil; Verletzungen; Zeugin; Aussage; Korridor; Recht; Aussagen; Entschädigung; Verfahren; Treppensturz; Vorinstanz; Handgemenge; Angriff; Gestossen; Notwehr
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 II 183 (2C_180/2008)Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 24 lit. b DBG; Besteuerung einer Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Vorsorge im Allgemeinen (E. 3.1). Begriff der Leibrente und der "Zeitrente" (E. 3.2). Unterscheidung zwischen Kapitalversicherung und Rentenversicherung (E. 4.1). Kapitalleistungen aus dem Rückkauf von Rentenversicherungen sind gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 Prozent steuerbar; Stellungnahmen in der Doktrin (E. 4.2-4.4). Bei Leibrenten von kurzer Dauer (weniger als fünf Jahre), die sich den "Zeitrenten" annähern, rechtfertigt es sich, beim Rückkauf oder bei der Rückgewähr nur die Zinskomponente als "Ertrag aus beweglichem Vermögen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DBG zu erfassen (E. 4.5). Die Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrente, die weniger als fünf Jahre gedauert hat, kann nicht als Einkommen aus Vorsorge im Sinne von Art. 22 Abs. 3 DBG besteuert werden (E. 5.3). Sie ist lediglich mit ihrer effektiven Zinskomponente, analog Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, zu besteuern (E. 5.4). Rente; Kapital; Renten; Rückkauf; Versicherung; Rentenversicherung; Vorsorge; Leibrente; Rückkaufs; Kapitalversicherung; Besteuerung; Prozent; Bundes; Beschwerde; Urteil; Kapitalzahlung; Rentenversicherungen; Einkünfte; Leibrenten; Beschwerdeführer; Kapitalleistung; Kapitalversicherungen; Einkommen; Kanton; Vertrag; Prämien; Alter; Besteuert; Ertragskomponente
133 V 488Art. 52 und 73 Abs. 3 BVG; Art. 7 Abs. 1 GestG. Richtet sich die Schadenersatzklage gegen mehrere Personen, ist das für eine beklagte Partei nach Art. 73 Abs. 3 BVG örtlich zuständige Gericht für alle Beklagten zuständig (E. 4). Gericht; Recht; Gerichtsstand; Klage; GestG; Verantwortlichkeit; Vorsorge; Urteil; Ausserrhoden; Appenzell; Bundes; Zivil; Beklagten; Beschwerde; Kanton; Versicherungsgericht; Verwaltungsgericht; Zuständig; Gallen; Zuständigkeit; Stiftung; Zuständig; Verfahren; Schaden; Vorsorgeeinrichtung; Verantwortlichkeitsansprüche; Beschwerdeführerin; Schadenersatz; Berufliche; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-161/2021Missbrauch einer marktbeherrschenden StellungBeschwerde; Glasfaser; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Swiss; Swisscom; Fernmelde; Wettbewerb; Netze; FTTH-; Fernmeldeunternehmen; Serstandard; Glasfaserstandard; FTTH-Netz; Ausbau; Recht; Massnahme; Wettbewerbs; Zugang; Markt; Recht; FTTH-Netze; Topologie; Glasfasern; Netzes; Henden; Vorsorglich; Layer
A-6894/2017Staatshaftung (Bund)Experte; Bundes; Schaden; Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Kandidat; Prüfung; Autorotation; Experten; Übung; Helikopter; Erfahre; Beschwerdeführerin; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; Handlung; Check; Notstand; Urteil; Verfügung; Expertise; Brunner; Versuch; Proficiency; Kandidaten; Aufgabe; Formular; Bericht; Partei
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