Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation
Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter des Strafgesetzbuches1), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
1 SR 311.0