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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 52 MStG vom 2020

Art. 52 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 52

Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation

Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter des Strafgesetzbuches1), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.


1 SR 311.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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