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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 52 FIDLEG vom 2020

Art. 52 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 52 Prüfstelle

1 Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die FINMA. Die FINMA kann mehrere Prüfstellen zulassen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.

2 Die Prüfstelle muss so organisiert sein, dass die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist.

3 Sie und die mit der Geschäftsführung der Prüfstelle betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

4 Erfüllt die Prüfstelle die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht mehr, so verfügt die FINMA die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel. Behebt die Prüfstelle Mängel, die die Aufgabenerfüllung gefährden, nicht innert angemessener Frist, so entzieht ihr die FINMA die Zulassung.

5 Steht keine private Stelle als Prüfstelle zur Verfügung, so bezeichnet der Bundesrat eine Stelle für diese Aufgabe.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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