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Lescha davart il tribunal federal (LTF)

Art. 52 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 52 Adiziun

Pliras pretensiuns d’ina chaussa da dretg da facultad che vegnan fatgas valair da la medema partida u da litisconsorts vegnan adidas, uschenavant ch’ellas na s’excludan betg vicendaivlamain.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 52 Lescha davart il tribunal federal (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210007ForderungBeklagte; Klägerin; Nationale; Rechts; International; Lieferung; Urteil; Handel; Vertrag; Internationale; Beklagten; Lieferort; Stellt; Transport; Nationalen; Internationalen; Gericht; Bestimmung; Versendung; Rechnung; örtlich; Abholung; Erster; Zuständig; Gedankenstrich; Versendungskauf; Bereit; Handelsgericht; Artikel
ZHHG060131ForderungBeklagten; Gerinnen; Klägerinnen; Anker; Unternehmer; SIA-Norm; Hangs; Beweis; Hangsicherung; Offerte; Ausführung; Recht; Recht; Mängel; Baugr; Schaden; Vertrag; Bewegung; Bauherr; Zeuge; Klage; Ergebe; Tigen; Serung; Selbstbohranker; Behauptet; Leistung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 II 307Art. 89, 95 und 110 BGG, Art. 3, 5 und 9 Abs. 2bis BGBM. Öffentliches Beschaffungsrecht; Einladungsverfahren; Beschwerdebefugnis der Anbieterin, die an einem Einladungsverfahren teilgenommen hat; Rechtsanwendung von Amtes wegen. Zulässigkeit des Einladungsverfahrens (E. 5). Die Beschwerdelegitimation richtet sich auch für das kantonale Verfahren mindestens nach Art. 89 BGG. Das schutzwürdige Interesse, welches die Legitimation begründet, besteht dabei im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Anliegen obsiegt. Sind die Voraussetzungen von Art. 89 BGG erfüllt, ist die Beschwerdeführerin mit sämtlichen in Art. 95 BGG vorgesehenen Rügen zum Verfahren zugelassen. Diese allgemeinen Regeln gelten auch im Beschaffungsrecht (E. 6.1- 6.4). Muss das gesamte Verfahren wiederholt werden, könnte die im Einladungsverfahren unterlegene Anbieterin ein neues Angebot einreichen und ihre Chancen auf den Zuschlag erhöhen sich; es entsteht ihr ein praktischer Nutzen. Sie ist deshalb befugt, die Durchführung eines offenen Verfahrens zu beantragen. Tritt das kantonale Gericht auf die Beschwerde ein, hat es das Recht von Amtes wegen anzuwenden und muss offensichtliche rechtliche Mängel bei der Wahl des Vergabeverfahrens selbst ohne entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin beseitigen (E. 6.5-6.8). Beschwerde; Verfahren; Anbieter; Einladung; Einladungsverfahren; Vergabe; Recht; Beschaffung; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Zuschlag; Beschwerdeführer; Offenen; Amtes; Gemeinde; Kantonale; Angebot; Anbieterin; Legitimation; Bundesgericht; Chance; Vorinstanz; Rüge; Interesse; Entscheid; Antrag; Legitimiert; Angefochten; IVöB; Schutzwürdige

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2218/2006Subventionierung BerufsbildungBeruf; Projekt; Beschwerde; Berufsbildung; _ Beschwerdeführer; I; Gesuch; Vorinstanz; Anspruch; Berufsbildungsgesetz; Bundesbeiträge; Recht; Verfahren; Subvention; Wiedereinstieg; Verfügung; Berufsbildungsgesetzgebung; Bezug; Berufsorientiert; Bundesverwaltung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Beiträge; V; Eidgenössische; Weiterbildung; Bestimmungen; Beschwerdeführers
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