E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 519 ZGB vom 2022

Art. 519 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 519

1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:

1.
wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfü­gungsfähig war;
2.
wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3.
wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.

2 Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.

II. Bei Form­mangel >1. Im Allgemeinen483

483 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 519 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210059TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungskläger; Gemäss; Vorinstanz; Testamente; Testamentes; Erblasserin; Zustellung; öffnung; Gericht; Urteil; Verfahren; Eingesetzt; Schwer; Gesetzliche; Nachlass; KARRER/VOGT/LEU; Erbbescheinigung; Schwester; Erbschaft; Gerichts; Pflichtteil; Beschwerde; Eingesetzte; Entscheid; Eröffnung; Darauf; AaO
ZHLF180100TestamenteBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Vorinstanz; Testaments; Recht; RER/VOGT/LEU; Erblassers; Einzelgericht; KARRER/VOGT/LEU; Verfahren; Verfügung; Erbbescheinigung; Auslegung; Erben; =act; Urteil; Beschwerde; Bundesgericht; Testamentseröffnung; Letztwillige; Kammer; Ungültigkeit; Entscheid; Materielle; Nachfolgen; Gericht
Dieser Artikel erzielt 17 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.259AkteneinsichtBeschwerde; Daten; Akten; Interesse; Beschwerdeführer; Recht; InfoDG; Akteneinsicht; Datenschutz; Interessen; Schützenswert; Person; Rechtliche; Verwaltungsgericht; Schützenswerte; Datenschutzgesetz; Entscheid; Einsicht; Verfahren; Frist; Schutz; Anspruch; Vorliegen; Informations; Schutzfrist; Persönlichkeit; Erwachsenenschutz; Personen; Verfahrens
BSZB.2017.11 (AG.2017.766)Ungültigkeitsklage (Prozessvoraussetzungen)Berufung; Massnahme; Vorsorglich; Klage; Recht; Vorsorgliche; Zivilgericht; Gültig; Prosekution; Entscheid; Verfügung; Berufungskläger; Verfahren; Hauptsache; Vorsorglichen; Berufungsbeklagte; Ungültigkeit; Gesuch; Willensvollstrecker; Prosekutionsklage; Kommentar; Ungültigkeitsklage; Partei; Vorliegende; Frist; Berufungsbeklagten; Anspruch; Gericht; Zivilgerichts; Massnahmeverfahren
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 12 (5A_87/2022)
Regeste
 a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
Schlichtungs; Klage; Partei; Klagebewilligung; Parteien; Beschwerde; Schlichtungsverhandlung; Streit; Schlichtungsverfahren; Gültig; Entscheid; Streitgenosse; Beschwerdeführer; Friedensrichter; Streitgenossen; Gericht; Klagte; Urteil; Verhandlung; Zivilprozess; Einfache; Verfahren; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Beschwerdegegner
146 III 1 (5A_984/2018) Art. 519 ZGB ; Ungültigkeitsklage; Anordnung der Willensvollstreckung; Sachlegitimation. Die Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess einbezogen werden. Sie darf sich allein gegen den Willensvollstrecker richten (E. 4). Willens; Gültig; Willensvollstrecker; Ungültigkeit; Beschwerde; Urteil; Klage; Willensvollstreckung; Ungültigkeitsklage; Verfügung; Erben; Letztwillig; Recht; Ungültig; Beschwerdegegner; Anordnung; Todes; Miterbe; Letztwillige; Erbrechtlich; Angefochten; Miterben; Bundesgericht; Bedachten; Rechtsprechung; Urteils; Beschwerdeführer; Interesse; Einbezug
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz