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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 519 OR de 2022

Art. 519 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 519

1 Le créancier peut céder ses droits, sauf convention contraire.

2 ...269

269 Abrogé par l’annexe ch. 6 de la LF du 16 déc. 1994, avec effet au 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 III 121Unpfändbarkeit einer Leibrente (Art. 92 Ziff. 7 SchKG). Voraussetzung der Unpfändbarkeit ist der Abschluss eines Leibrentenvertrages in schriftlicher Form. Leibrente; Unpfändbar; Leibrentenvertrag; Arrest; Aufsichtsbehörde; SchKG; Leibrentenvertrages; Beschwerde; Betreibungs; Beginnende; Belegt; Zufallen; Basel-Stadt; Erwägungen; Rekurrent; Bundesgericht; Vater; Testamentarisch; Verpflichtung; Nachlass; Unpfändbare; Rekurs; Unpfändbarkeit; Abschluss; Konkurskammer; Schuldbetreibungs; Urteil; Schriftlicher; Gelte; Behauptet
99 III 52Pfändung eines Anspruchs gegen eine Personalfürsorgestiftung. Pfändbarkeit einer Forderung mit ungewissem Fälligkeitstermin (Erw. 3). Schätzungswert einer solchen Forderung (Erw. 4). Anspruch; Fonds; Schuldner; Pfändung; Swissair; Schätzung; Schuldners; Gepfändet; Betreibung; Forderung; Pfändete; Entscheid; Anspruchs; Mobiliar; Lohnpfändung; Gepfändete; Pfändungsurkunde; Stiftung; Schätzungswert; Gepfändeten; Destinatär; Pfänden; SchKG; Ausländische; Betreibungsamt; Aufzuheben; Betrag; Fälligkeit; Fällig; Aufsichtsbehörde
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