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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 518 OR de 2022

Art. 518 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 518

1 La rente viagère est, sauf convention contraire, payable par semestre et d’avance.

2 Si la personne sur la tête de qui elle est constituée décède avant la fin de la péri­ode pour laquelle la rente est payable d’avance, le débiteur doit le terme tout en­tier.

3 Si le débiteur tombe en faillite, le créancier peut faire valoir ses droits en récla­mant un capital équivalent à celui qu’exigerait, au moment de l’ouverture de la faillite, la constitution d’une rente égale au­près d’une caisse de rentes sérieuse.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 518 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220006ForderungKlagte; Zeuge; Beklagten; Recht; Partei; Vorinstanz; Möge; Parteien; Zeugen; Lichen; Berufung; Beweis; Vermögens; Nutzniessung; Habe; Habe; Zahlung; Rechtlich; Rungen; Spreche; Mutter; Lasse; Aussage; Zeugin; Erbteilung; Gespräch; Bracht; Wäre; Betrag

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 II 197Erbteilung (Art. 634 ZGB). 1. Der Willensvollstrecker ist allein kraft seines Amtes nicht ermächtigt, den Teilungsvertrag im Namen einzelner Erben zu unterzeichnen. Ohne Zustimmung sämtlicher Erben kann er die Teilung nicht selbst verbindlich zum Abschluss bringen (Erw. 2). 2. Befinden sich Grundstücke im Nachlass, so wird die Realteilung durch entsprechende Änderung des Grundbucheintrags vollzogen. Die blosse Besitzübertragung an einen Erben genügt nicht (Erw. 3). Teilung; Erben; Willen; Nachlass; Erbteil; Willensvollstrecker; Erbteilung; Teilungsvertrag; Grundbuch; Waldispühl; Eigentum; Beklagten; Realteilung; Grundstücke; Schriftliche; Unterzeichnet; Verfügung; Baden; Aufstellung; Nachlasses; PIOTET; Urteil; Eigentums; Sämtlicher; Verbindlich; Vollzogen; Entgegennahme; Klage
98 II 313Verpfründungsvertrag, Konkurs des Pfrundgebers. 1. Ein Verpfründungsvertrag ist trotz Beurkundung eines zu niedrigen Grundstückpreises als gültig zu behandeln, wenn die nachträgliche Berufung auf den Formmangel gegen Treu und Glauben verstösst (Erw. 2). 2. Art. 529 Abs. 2 OR. Anspruch des Pfründers im Konkurs des Pfrundgebers: Massgebend für die Kapitalisierung der Forderung ist der Wert der Pfrundleistung zur Zeit der Konkurseröffnung (Erw. 3). 3. Gegenstand und Wirkung des Kollokationsprozesses (Erw. 4). Konkurs; Vertrag; Forderung; Verpfründung; Bergamin; Liegenschaft; Kapital; Pfrundgeber; Leistung; Konkurse; Berufung; Betrag; Pfrundleistung; Urteil; Liestal; Leibrente; Konkurseröffnung; Kapitalisierung; Forderungen; Klage; Pfrundgebers; Konkursmasse; Wohnrecht; Obergericht; Konkursamt; Leistungen; Parteien; Klasse; Klagte
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