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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 518OR from 2022

Art. 518 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 518

1 Unless otherwise agreed, the life annuity is payable every six months in advance.

2 If the person on whom the life annuity is settled dies before the end of the period for which it is payable in advance, the grantor owes the full amount.

3 If the grantor is declared bankrupt, the annuitant may assert his entitlements by bringing a capital claim for the amount that would be required at the time the grantor is declared bankrupt to establish an equivalent contract of annuity with a reputable annuity institution.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 518 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220006ForderungKlagte; Zeuge; Beklagten; Recht; Partei; Vorinstanz; Möge; Parteien; Zeugen; Lichen; Berufung; Beweis; Vermögens; Nutzniessung; Habe; Habe; Zahlung; Rechtlich; Rungen; Spreche; Mutter; Lasse; Aussage; Zeugin; Erbteilung; Gespräch; Bracht; Wäre; Betrag

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 II 197Erbteilung (Art. 634 ZGB). 1. Der Willensvollstrecker ist allein kraft seines Amtes nicht ermächtigt, den Teilungsvertrag im Namen einzelner Erben zu unterzeichnen. Ohne Zustimmung sämtlicher Erben kann er die Teilung nicht selbst verbindlich zum Abschluss bringen (Erw. 2). 2. Befinden sich Grundstücke im Nachlass, so wird die Realteilung durch entsprechende Änderung des Grundbucheintrags vollzogen. Die blosse Besitzübertragung an einen Erben genügt nicht (Erw. 3). Teilung; Erben; Willen; Nachlass; Erbteil; Willensvollstrecker; Erbteilung; Teilungsvertrag; Grundbuch; Waldispühl; Eigentum; Beklagten; Realteilung; Grundstücke; Schriftliche; Unterzeichnet; Verfügung; Baden; Aufstellung; Nachlasses; PIOTET; Urteil; Eigentums; Sämtlicher; Verbindlich; Vollzogen; Entgegennahme; Klage
98 II 313Verpfründungsvertrag, Konkurs des Pfrundgebers. 1. Ein Verpfründungsvertrag ist trotz Beurkundung eines zu niedrigen Grundstückpreises als gültig zu behandeln, wenn die nachträgliche Berufung auf den Formmangel gegen Treu und Glauben verstösst (Erw. 2). 2. Art. 529 Abs. 2 OR. Anspruch des Pfründers im Konkurs des Pfrundgebers: Massgebend für die Kapitalisierung der Forderung ist der Wert der Pfrundleistung zur Zeit der Konkurseröffnung (Erw. 3). 3. Gegenstand und Wirkung des Kollokationsprozesses (Erw. 4). Konkurs; Vertrag; Forderung; Verpfründung; Bergamin; Liegenschaft; Kapital; Pfrundgeber; Leistung; Konkurse; Berufung; Betrag; Pfrundleistung; Urteil; Liestal; Leibrente; Konkurseröffnung; Kapitalisierung; Forderungen; Klage; Pfrundgebers; Konkursmasse; Wohnrecht; Obergericht; Konkursamt; Leistungen; Parteien; Klasse; Klagte
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