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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 517 OR de 2022

Art. 517 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 517

Le contrat de rente viagère n’est valable que s’il a été fait en la forme écrite.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 517 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220006ForderungKlagte; Zeuge; Beklagten; Recht; Partei; Vorinstanz; Möge; Parteien; Zeugen; Lichen; Berufung; Beweis; Vermögens; Nutzniessung; Habe; Habe; Zahlung; Rechtlich; Rungen; Spreche; Mutter; Lasse; Aussage; Zeugin; Erbteilung; Gespräch; Bracht; Wäre; Betrag
ZHLB120100ForderungKlagt; Beklagten; Kapital; Berufung; Rente; Vorsorge; Recht; Konto; Bezirksgericht; Auszahlung; Entscheid; Urteil; Verfahren; Recht; Unterschrift; Bundesgericht; Partei; Person; Parteien; Vorsorgeeinrichtung; Gericht; Nicht; Personen; Auftrag; Bezahlt; Hatte; Sicht; Klage

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/254Urteil Ausländerrecht, Aufenthaltsbewilligung zur Übersiedlung von Rentnerinnen und Rentner, Art. 28 lit. c AuG (SR 142.20).Die notwendigen finanziellen Mittel können auch durch Dritte zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt die Geldquelle bietet der Seniorin oder dem Senior die erforderliche finanzielle Sicherheit. Dies ist der Fall, wenn der unterstützungswillige Verwandte im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB (SR 201) in günstigen Verhältnissen lebt und deshalb verpflichtet ist, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne ihren Beistand in Not geraten würden (Verwaltungsgericht, B 2012/254).Urteil vom 22. Mai 2013Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter Beschwerde; Beschwerdeführerin; Schweiz; Aufenthalt; Finanziell; Finanzielle; Kinder; Finanziellen; Interesse; Aufenthalts; Recht; Ausländer; Beschwerdeführerinnen; Aufenthaltsbewilligung; Sicherheit; Rentner; Notwendigen; Familie; Migration; Geboren; Verwaltung; Übersiedlung; Verwandte; Personen; Familien; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Verhältnis; Migrationsamt
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