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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 516 OR de 2022

Art. 516 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 516

1 La rente viagère peut être constituée sur la tête du créancier, du débi­teur ou d’un tiers.

2 À défaut de stipulation précise, elle est présumée constituée sur la tête du créan­cier.

3 La rente constituée sur la tête du débiteur ou sur celle d’un tiers passe, sauf con­vention contraire, aux héritiers du créancier.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 06 266Art. 22 Abs. 3, Art. 23 lit. a und b DBG; Art. 516 ff. OR. - Bei der Erwerbsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um eine reine Risikoversicherung ohne Sparanteil. Die gestützt darauf ausbezahlte Rente enthält somit auch keine Kapitalrückzahlungskomponente, die eine reduzierte Besteuerung rechtfertigen würde.Rente; Renten; Leibrente; Versicherung; Erwerbsunfähigkeit; Ersatz; Einkünfte; Prozent; Steuerbar; Bundesgesetz; Erwerbsunfähigkeitsrente; Ersatzeinkünfte; Leibrenten; Kommentar; Einkommen; Risiko; Leistung; Unfall; Handelt; Prämien; Locher; Erwerbsunfähigkeitsrenten; Kanton; Rückkaufsfähigen; Rentengläubiger; Wiederkehrende; Einkommens; Bundesgesetzes; Beschwerdeführerin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 II 311 (2C_337/2011)§§ 38, 45 und 46 StG/ZH; Art. 13 f. StHG; Rückkaufswert einer Leibrente während deren Laufzeit als vom steuerbaren Vermögen des Rentenschuldners abziehbare Verbindlichkeit. Temporäre und rückkaufsfähige Leibrente: Begriff (E. 2.1-2.4) und konkrete Ausgestaltung im Einzelfall (E. 2.5). Entgegen der bisher im Kanton Zürich gültigen Regelung bzw. Praxis ist das Rentenstammrecht rückkaufsfähiger Leibrenten während der Laufzeit mit der Vermögensbesteuerung zu erfassen. Beim Schuldner stellt der dem Gläubiger zugestandene Rückkauf der laufenden Rente nicht nur eine zukünftige und bloss voraussehbare Schuld, sondern eine effektive sowie durchsetzbare Verbindlichkeit dar (E. 3-7). Rente; Renten; Rückkauf; Rentenversicherung; Rückkaufs; Leibrente; Recht; Vermögenssteuer; Kapital; Schuld; Kanton; Rückkaufsfähig; RICHNER; Leibrenten; Regel; Bundes; Rückkaufsfähige; Regelung; Einkommen; Rechtlich; Rentenversicherungen; ANDERE; ZIGERLIG/JUD; Besteuerung; LANG; Rückkaufswert; Leistung; Schulden
135 II 183 (2C_180/2008)Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 24 lit. b DBG; Besteuerung einer Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Vorsorge im Allgemeinen (E. 3.1). Begriff der Leibrente und der "Zeitrente" (E. 3.2). Unterscheidung zwischen Kapitalversicherung und Rentenversicherung (E. 4.1). Kapitalleistungen aus dem Rückkauf von Rentenversicherungen sind gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 Prozent steuerbar; Stellungnahmen in der Doktrin (E. 4.2-4.4). Bei Leibrenten von kurzer Dauer (weniger als fünf Jahre), die sich den "Zeitrenten" annähern, rechtfertigt es sich, beim Rückkauf oder bei der Rückgewähr nur die Zinskomponente als "Ertrag aus beweglichem Vermögen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DBG zu erfassen (E. 4.5). Die Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrente, die weniger als fünf Jahre gedauert hat, kann nicht als Einkommen aus Vorsorge im Sinne von Art. 22 Abs. 3 DBG besteuert werden (E. 5.3). Sie ist lediglich mit ihrer effektiven Zinskomponente, analog Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, zu besteuern (E. 5.4). Rente; Kapital; Renten; Rückkauf; Versicherung; Rentenversicherung; Vorsorge; Leibrente; Rückkaufs; Kapitalversicherung; Besteuerung; Prozent; Bundes; Beschwerde; Urteil; Kapitalzahlung; Rentenversicherungen; Einkünfte; Leibrenten; Beschwerdeführer; Kapitalleistung; Kapitalversicherungen; Einkommen; Kanton; Vertrag; Prämien; Alter; Besteuert; Ertragskomponente
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