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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 514 OR de 2022

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Art. 514

1 Nul ne peut faire valoir une reconnaissance de dette ou un effet de change sou­s­crits par l’auteur du jeu ou du pari, même s’il avait trans­féré à un tiers le titre qui constate son obligation; demeurent réservés les droits que les papiers-valeurs confè­rent aux tiers de bonne foi.

2 Il n’y a lieu à répétition de paiements volontaires que si l’exécution régulière du jeu ou du pari a été empêchée par un cas fortuit, par le fait de l’autre partie, ou si cette dernière s’est rendue coupable de ma­nœu­vres déloyales.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 165Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 513 Abs. 1 und Art. 514 Abs. 2 OR; Betrug bei einem Fernsehquiz, Arglist, Vermögensschaden, Vorsatz. Arglist in der Form besonderer Machenschaften bejaht bei einem Täter, der umfangreiche Vorkehren getroffen hat, um vor der Sendung Kenntnis von den gestellten Fragen und Antworten zu erhalten. Opfermitverantwortung verneint (E. 2). Frage offen gelassen, ob es sich bei der Sendung um ein Spiel im Sinne des Obligationenrechtes handelt, da auch diesfalls der Veranstalter einen zivilrechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hätte und damit ein Vermögensschaden gegeben wäre (E. 3). Hält der Täter einen Gewinn für möglich und will er ihn für den Fall, dass er eintreten sollte, ist Vorsatz gegeben (E. 4). Sendung; Kandidat; Spiel; Recht; Fragen; Risiko; Gewinn; Opfer; Beschwerde; Kandidaten; Mittäter; Generalprobe; Arglist; Beschwerdeführer; Veranstalter; Live-Sendung; Vorinstanz; Lösungen; Machenschaften; Antworten; Runde; Rechtlich; Täter; Lüge; Verhalten; Lügen; Arglistig; Sicherheit
97 IV 2481. Art. 4 und 38 LG. Der Teilnehmer einer Kettenbriefaktion, der die im Spielplan vorgesehenen Handlungen vornimmt, ist nicht Einleger, sondern wirkt an der Durchführung einer verbotenen Lotterie mit; er ist als selbständiger Täter strafbar (Erw. 1 und 2). 2. Art. 59 Abs. 1 StGB. Der aus der Kettenbriefaktion erzielte Gewinn verfällt dem Staat (Erw. 3). Kette; Lotterie; Kettenbrief; Stettler; Briefe; Handlung; Kettenbriefaktion; Teilnehmer; Beschwerdeführer; Spiel; Gewinn; Verboten; Zuwendung; Handlungen; Zahlung; Verbotene; Zahlungen; Zuwendungen; Mitspieler; Lotterie; Aktion; Staat; Kettenbriefaktion; Verbotenen; Teilnahme; Veranstaltung; Briefen; Urteil; Einleger; Unternehmer
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