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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 514OR from 2022

Art. 514 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 514

1 A promissory note or bill of exchange signed by the gambler or bettor to cover the sum gambled or bet may not be enforced even following delivery of the instrument, subject to the rights that securities confer on bona fide third parties.

2 A voluntary payment may be reclaimed only where the intended gambling or betting activity could not take place as a result of chance occurrence or the actions of the recipient, or where the latter has committed an impropriety.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 165Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 513 Abs. 1 und Art. 514 Abs. 2 OR; Betrug bei einem Fernsehquiz, Arglist, Vermögensschaden, Vorsatz. Arglist in der Form besonderer Machenschaften bejaht bei einem Täter, der umfangreiche Vorkehren getroffen hat, um vor der Sendung Kenntnis von den gestellten Fragen und Antworten zu erhalten. Opfermitverantwortung verneint (E. 2). Frage offen gelassen, ob es sich bei der Sendung um ein Spiel im Sinne des Obligationenrechtes handelt, da auch diesfalls der Veranstalter einen zivilrechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hätte und damit ein Vermögensschaden gegeben wäre (E. 3). Hält der Täter einen Gewinn für möglich und will er ihn für den Fall, dass er eintreten sollte, ist Vorsatz gegeben (E. 4). Sendung; Kandidat; Spiel; Recht; Fragen; Risiko; Gewinn; Opfer; Beschwerde; Kandidaten; Mittäter; Generalprobe; Arglist; Beschwerdeführer; Veranstalter; Live-Sendung; Vorinstanz; Lösungen; Machenschaften; Antworten; Runde; Rechtlich; Täter; Lüge; Verhalten; Lügen; Arglistig; Sicherheit
97 IV 2481. Art. 4 und 38 LG. Der Teilnehmer einer Kettenbriefaktion, der die im Spielplan vorgesehenen Handlungen vornimmt, ist nicht Einleger, sondern wirkt an der Durchführung einer verbotenen Lotterie mit; er ist als selbständiger Täter strafbar (Erw. 1 und 2). 2. Art. 59 Abs. 1 StGB. Der aus der Kettenbriefaktion erzielte Gewinn verfällt dem Staat (Erw. 3). Kette; Lotterie; Kettenbrief; Stettler; Briefe; Handlung; Kettenbriefaktion; Teilnehmer; Beschwerdeführer; Spiel; Gewinn; Verboten; Zuwendung; Handlungen; Zahlung; Verbotene; Zahlungen; Zuwendungen; Mitspieler; Lotterie; Aktion; Staat; Kettenbriefaktion; Verbotenen; Teilnahme; Veranstaltung; Briefen; Urteil; Einleger; Unternehmer
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