E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 513 ZGB vom 2023

Art. 513 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 513

1 Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftli­che Übereinkunft aufgehoben werden.

2 Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Ver­mächt­nisvertrag auf­heben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhal­tens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt.

3 Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errich­tung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind.

b. Durch Rück­tritt vom Vertrag >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 513 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF160067Erbvertragseröffnung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. September 2016 (EL160105)Berufung; Vorinstanz; Verfügung; Erbvertrag; Letztwillige; Erblasser; Berufungsklägerin; Erben; Testament; Letztwilligen; Gungen; Gesetzliche; Urteil; Nachlass; Gesetzlichen; Entscheid; Bezirksgericht; Erblassers; Gericht; Einzelgericht; Dielsdorf; Ziffer; Eröffnung; Erbvertrages; Verfügungen; Wille; Verfahren; Dispositiv-Ziffer
SZZK1 2016 14ErbschaftsklageErbverzicht; Erbverzichtsvertrag; Klage; Gültig; Recht; Vertrag; Erbauskauf; Partei; Berufung; Rechtsbegehren; Erbvertrag; Beklagten; Parteien; Erblasser; Urteil; Testamente; Erblasserin; Ungültig; Verfügung; Vorinstanz; Erben; Gericht; Eltern; Seitig; Schlossen; Schlichtungsverfahren; Ehegatte

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 282Klage auf Ungültigkeit eines Testamentes. Schenkungsvertrag mit Ausgleichungsanordnung; einseitige Widerruflichkeit dieser Anordnung im nachträglichen Testament? Anordnungen über die Ausgleichung (d.h. Ausgleichungsanordnung und -dispens) sind Verfügungen von Todes wegen (E. 3). Anordnungen über die Ausgleichung können einseitig erfolgen oder als Teil einer Vereinbarung in einem zweiseitigen Zuwendungsvertrag enthalten sein (E. 3). Obwohl als Vertragsklausel vereinbart, kann die Anordnung über die Ausgleichung den Charakter einer einseitigen Verfügung haben. Ob dies zutrifft, ist Frage der Auslegung (E. 5). Vertraglich und zweiseitig ist die Klausel jedenfalls, wenn der Ausgleichungsgläubiger Vertragspartei ist und der Erblasser ihm gegenüber eine vertragliche Bindung eingegangen ist. In diesem Falle kann die Ausgleichungsanordnung durch den Erblasser nicht einseitig - z.B. in einem späteren Testament - zugunsten eines anderen am Vertrag beteiligten Erben widerrufen werden (E. 5 und E. 6). Ausgleich; Ausgleichung; Schenkung; Vertrag; Erblasser; Schenkungsvertrag; Zuwendung; Anordnung; Ausgleichungspflicht; Verfügung; Ausgleichungsanordnung; Vertraglich; Testament; Erben; Gültig; Recht; Berufung; Vertragliche; Nachträglich; Vertragspartei; Vereinbart; Schenkungen; Ausgleichungsdispens; PIOTET; Zweiseitig; Nachkommen; Bestimmungen
116 II 411Art. 509 und Art. 510 ZGB. Abgrenzung zwischen Vernichtung und Widerruf einer letztwilligen Verfügung. Vernichtung durch Streichen. Streicht der Erblasser nachträglich eine Anordnung in einem Testament durch, so ist der entsprechende Teil der Verfügung aufgehoben, auch wenn die Streichung nicht in der Form der letztwilligen Verfügung erfolgt ist. Vernichtung; Testament; Verfügung; Urkunde; Schrift; Streichen; Streichung; Widerruf; Obergericht; Letztwillige; Testaments; Aufhebung; Erblasser; Berufung; Bundesgericht; Strenge; Regel; Unterschrift; Wille; Eigenhändig; Urteil; Letztwilligen; Durchstreichen; Wird; Gelte; Eigenhändigen; Testamentes; Setze; Schriftliche
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz