1 Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden.
2 Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt.
3 Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind.
b. Durch Rücktritt vom Vertrag >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF160067 | Erbvertragseröffnung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. September 2016 (EL160105) | Berufung; Vorinstanz; Verfügung; Erbvertrag; Letztwillige; Erblasser; Berufungsklägerin; Erben; Testament; Letztwilligen; Gungen; Gesetzliche; Urteil; Nachlass; Gesetzlichen; Entscheid; Bezirksgericht; Erblassers; Gericht; Einzelgericht; Dielsdorf; Ziffer; Eröffnung; Erbvertrages; Verfügungen; Wille; Verfahren; Dispositiv-Ziffer |
SZ | ZK1 2016 14 | Erbschaftsklage | Erbverzicht; Erbverzichtsvertrag; Klage; Gültig; Recht; Vertrag; Erbauskauf; Partei; Berufung; Rechtsbegehren; Erbvertrag; Beklagten; Parteien; Erblasser; Urteil; Testamente; Erblasserin; Ungültig; Verfügung; Vorinstanz; Erben; Gericht; Eltern; Seitig; Schlossen; Schlichtungsverfahren; Ehegatte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 II 282 | Klage auf Ungültigkeit eines Testamentes. Schenkungsvertrag mit Ausgleichungsanordnung; einseitige Widerruflichkeit dieser Anordnung im nachträglichen Testament? Anordnungen über die Ausgleichung (d.h. Ausgleichungsanordnung und -dispens) sind Verfügungen von Todes wegen (E. 3). Anordnungen über die Ausgleichung können einseitig erfolgen oder als Teil einer Vereinbarung in einem zweiseitigen Zuwendungsvertrag enthalten sein (E. 3). Obwohl als Vertragsklausel vereinbart, kann die Anordnung über die Ausgleichung den Charakter einer einseitigen Verfügung haben. Ob dies zutrifft, ist Frage der Auslegung (E. 5). Vertraglich und zweiseitig ist die Klausel jedenfalls, wenn der Ausgleichungsgläubiger Vertragspartei ist und der Erblasser ihm gegenüber eine vertragliche Bindung eingegangen ist. In diesem Falle kann die Ausgleichungsanordnung durch den Erblasser nicht einseitig - z.B. in einem späteren Testament - zugunsten eines anderen am Vertrag beteiligten Erben widerrufen werden (E. 5 und E. 6). | Ausgleich; Ausgleichung; Schenkung; Vertrag; Erblasser; Schenkungsvertrag; Zuwendung; Anordnung; Ausgleichungspflicht; Verfügung; Ausgleichungsanordnung; Vertraglich; Testament; Erben; Gültig; Recht; Berufung; Vertragliche; Nachträglich; Vertragspartei; Vereinbart; Schenkungen; Ausgleichungsdispens; PIOTET; Zweiseitig; Nachkommen; Bestimmungen |
116 II 411 | Art. 509 und Art. 510 ZGB. Abgrenzung zwischen Vernichtung und Widerruf einer letztwilligen Verfügung. Vernichtung durch Streichen. Streicht der Erblasser nachträglich eine Anordnung in einem Testament durch, so ist der entsprechende Teil der Verfügung aufgehoben, auch wenn die Streichung nicht in der Form der letztwilligen Verfügung erfolgt ist. | Vernichtung; Testament; Verfügung; Urkunde; Schrift; Streichen; Streichung; Widerruf; Obergericht; Letztwillige; Testaments; Aufhebung; Erblasser; Berufung; Bundesgericht; Strenge; Regel; Unterschrift; Wille; Eigenhändig; Urteil; Letztwilligen; Durchstreichen; Wird; Gelte; Eigenhändigen; Testamentes; Setze; Schriftliche |