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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 513 OR de 2022

Art. 513 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 513

1 Le jeu et le pari ne donnent aucun droit de créance.

2 Il en est de même des avances ou prêts faits sciemment en vue d’un jeu ou d’un pari, ainsi que des marchés différentiels et autres marchés à terme sur des mar­chan­dises ou valeurs de bourse quand ils offrent les caractères du jeu ou du pari.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 513 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2007/25Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und das Darlehen zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurde. Im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen nicht als in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/25). Darlehen; Beschwerde; Darlehens; Beschwerdeführer; Sicher; Tochter; Vermögen; Darlehensgewährung; Beschwerdegegnerin; Rechts; Gegenleistung; Geschäft; Verlust; Verzicht; Bundesgericht; Vermögensverzicht; Risiko; Bereit; Verzichts; Beschwerdeführers; Gewährt; Bereits; Hätte; Rückzahlung; Diesem; Zeitpunkt; Versicherte
GRZF-04-10ForderungOption; Kunde; Berufung; Put-Option; Recht; Marge; Kunden; Klagten; Rektor; Direktor; Urteil; Cherheit; Derivative; Strumenten; Offene; Derivativen; Schäfte; Vermittlung; Beklagten; Klage; Verpflichtet; Zinstrumenten; Gende; Partei; Bedingungen; Geschäfte; Finanzinstrumenten; Gerichtlich; Verfahren

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2007/25Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und das Darlehen zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurde. Im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen nicht als in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/25). Darlehen; Beschwerde; Darlehens; Beschwerdeführer; Tochter; Leistung; Recht; Darlehensgewährung; Beschwerdegegnerin; Geschäft; Verlust; Verzicht;Risiko; Vermögensverzicht; Bundesgericht; Spiel; Verzichts; Höhe; Gewährt; Beschwerdeführers; Rückzahlung; Verfügung; Verzichtet; Zeitpunkt; Berechnung; Verlustrisiko; Hypothek; Habe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 II 68 (2A.529/2006)Art. 106 BV; Art. 1, 3 und 4 SBG; Art. 1, 2, 5 ff., 17 ff., 33 und 34 LG; Art. 513 ff. OR. Gesetzliche Regelung der Glücksspiele; Verhältnis zwischen den spezifischen Bundesgesetzen und dem Obligationenrecht (E. 3). Definition der Glücksspiele; Qualifikation eines Finanzproduktes, das einen Gewinn aufgrund von Sportergebnissen in Aussicht stellt (E. 4). Ein solches Produkt entspricht nicht den Zulässigkeitserfordernissen einer Prämienanleihe (E. 6) und auch nicht der gesetzlichen Definition einer Lotterie (E. 7). Definition des Begriffs der gewerbsmässigen Wette; Unterscheidung zwischen Wetten am Totalisator und anderen Wetten; Qualifikation eines Finanzproduktes, das einen Gewinn aufgrund von Sportergebnissen in Aussicht stellt (E. 8). Loterie; Fédéral; Loteries; Recourantes; Investi; Professionnel; Paris; Aient; Condition; Produit; être; Consid; D'une; Hasard; Football; Investisseur; Partie; Fédérale; Conditions; Autre; Note; Elles; Analogue; Monde; Suisse; Droit; Même; Professionnels; Suisse; Conséquent
129 IV 257Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 513 Abs. 2 OR; Veruntreuung, Darlehen zu Spielzwecken. Wer ein für ein Spiel gewährtes Darlehen zu einem anderen Zweck verwendet, erfüllt nicht den Tatbestand der Veruntreuung (E. 2). Prêt; Francs; été; Recourant; Argent; Prêteur; L'argent; Montant; Valeur; Confiance; Jouer; Devait; Avait; Prêté; Droit; L'emprunteur; être; Action; Convenu; Contre; Destination; Remboursement; Arrêt; Confié; Perte; Même; était; D'une; Jouer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5642/2008Glücksspiele und SpielbankenSpiel; Spielbank; Ertrag; Beschwerde; Spielbanken; Spiele; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Brutto; Spielbankenabgabe; Einsatz; Jetons; Bruttospielertrag; Gewinn; Check; Steuer; Spieleinsatz; Spielvertrag; Manipulation; Rechtmässig; Bezahlt; Ausbezahlt; Partei; Erzielt; Glücksspiel; Geleistet; Leistung; Spieler
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