1 Le pacte successoral n’est valable que s’il est reçu dans la forme du testament public.
2 Les parties contractantes déclarent simultanément leur volonté à l’officier public; elles signent l’acte par-devant lui et en présence de deux témoins.
II. Résiliation et annulation >1. Entre vifs >a. Par contrat ou dans la forme d’un testament >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220025 | Forderung | Aktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Teien; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Trags; Kaufrecht; -Aktie; -Aktien; Namenaktien; Läge; Partei; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Verpflichten; Verpflichten; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Vertragspartei |
LU | 11 09 29 | Art. 216 OR und 498 ff. ZGB. Abgrenzung zwischen Kaufrechtsvertrag und Verfügung von Todes wegen. | Beklagten; Kaufs; Verfügung; Todes; Rechtsgeschäft; Schwester; Kaufsrecht; Lebenden; Schwestern; Kaufrechtsvertrag; Bundesgericht; Kaufpreis; Eigentum; Kaufrechtsgeberinnen; Indiz; Grundstück; Vertrag; Bezahlt; Erbrechtliche; Zustimmung; Umstände; Isler; Stiftung; Kaufrechtsvertrags; Abschluss; Erbrechtlichen; Grundbuch; Argument; Gültig |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
127 III 529 | Ehevertrag; Formungültigkeit der erbrechtlichen Anordnungen; richterliche Ergänzung des Vertrages. Die gesetzlichen Formvorschriften beziehen sich auf die Regelung des Vertragsinhaltes durch die Vertragsparteien und nicht auf die vertragsergänzende Tätigkeit des Richters. Dieser ist auch bei formbedürftigen Verträgen befugt, "konstruktiv" bzw. "modifizierend" einzugreifen, wenn dies als notwendig und sinnvoll erscheint. Massgeblichkeit des hypothetischen Willens der Vertragsparteien (E. 3). | Vertrag; Recht; Vertrags; Liegenschaft; Liegenschaften; Urteil; Hypothetische; Beklagten; Verträge; Vertrages; Berufung; Ehemann; Ergänzung; Ehegatte; KRAMER; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY; Erben; Berner; Hypothetischen; Anhaltspunkte; Verträgen; Wille; Teilnichtigkeit; Vertragsparteien; Gesamtgut; Stammende; Regelung |
118 II 273 | Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen worden, so ist das Testament ungültig, selbst wenn es der Erblasser selber unterschrieben hat. | Urkunde; Zeugen; Erblasser; Testament; Gelesen; Verfügung; Bundesgericht; Vorgelesen; Gültig; Recht; Rechtsprechung; Setze; Testamentes; Beurkundung; Gültigkeit; Gesetzes; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Unterschrift; Deutsche; Bestätigen; Auslegung; Notar; Unterschreibt; Deutschen; Todes; Letztwillige; Erbvertrag |