1 Le cautionnement d’un officier public peut, s’il est de durée indéterminée, être dénoncé pour la fin de chaque période de nomination par avertissement donné une année à l’avance.
2 S’il s’agit d’un office public qui n’est pas conféré pour une période fixe, le cautionnement peut, par avertissement donné une année à l’avance, être dénoncé pour la fin de chaque période de quatre ans comptée à partir de l’entrée en fonctions.
3 Dans le cautionnement d’employés donné pour une durée indéterminée, la caution a le même droit de dénonciation que s’il s’agissait d’officiers publics.
4 Sont réservées les conventions contraires.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
98 II 281 | Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft. 1. Ein solcher Vertrag kann gültig zustandekommen. wenn der Erblasser mitwirkt und zustimmt (Gegenschluss aus Art. 636 Abs. 1 ZGB). (Erw. 5 Abs. 1.) 2. Der Vertrag, den ein Erbe unter Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, bindet bloss den Veräusserer und den Erwerber, nicht auch den Erblasser, und gibt dem Erwerber nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Veräusserer auf das Betreffnis, das diesem bei der Erbteilung zukommt. Die für die Gültigkeit des Vertrags erforderliche Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers besteht darin, dass dieser gegenüber den Vertragsparteien eindeutig sein Einverständnis mit dem Vertragsinhalt äussert (Erw. 5 lit. d). Zeitpunkt dieser Äusserung (Erw. 5 lit. e). 3. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form im Sinne von Art. 12 ff. OR (Erw. 5 lit. f; Bestätigung der Rechtsprechung). Dagegen ist für die Gültigkeit des Geschäfts nicht notwendig, dass der Erblasser sein Einverständnis schriftlich äussert (Erw. 5 lit. g; Änderung der Rechtsprechung). | Vertrag; Erblasser; Vertrags; Erbschaft; Erblassers; Angefallen; Zustimmung; Angefallene; Mitwirkung; Schriftlich; Gültigkeit; Einverständnis; Schriftliche; Erben; Miterbe; Erwerber; Vertragsparteien; Vertragsabschluss; Recht; Miterben; Auffassung; Erbvertrag; Eindeutig; TUOR/SCHNYDER; TUOR/PICENONI; Äusserung; Schriftlichen |
98 Ia 258 | Art. 4 BV; kant. Erbschafts- und Schenkungssteuer. Rechtsnatur einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung, wonach der ausscheidende Gesellschafter ohne Berücksichtigung der stillen Reserven nur aufgrund der Buchwerte abzufinden ist. Unter welchen Voraussetzungen darf die gestützt auf eine solche Klausel erfolgte Überlassung stiller Reserven an die verbleibenden Gesellschafter als steuerpflichtige Schenkung behandelt werden? | Gesellschaft; Gesellschafter; Schenkung; Vertrag; Todes; Gesellschafts; Stille; Beschwerde; Stillen; Beschwerdeführer; Gesellschaftsvertrag; Reserven; Erbschafts; Verwaltungsgericht; Zuwendung; Ausscheiden; Klausel; Erbschaftssteuer; Warenreserven; Todesfall; Buchwert; Gewinn; Unentgeltlich; Schenkungssteuer; Rechtsgeschäft; Verbleibenden; Vertrag; Buchwerte |