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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 511 ZGB vom 2020

Art. 511 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 511 A. Letztwillige Verfügungen / II. Widerruf und Vernichtung / 3. Spätere Verfügung

3. Spätere Verfügung

1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.

2 Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 511 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF200043Testamentseröffnung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 29. Juni 2020 (EL200070)Berufung; Testament; Berufungskläger; Erblasserin; Testaments; Vorinstanz; Willen; Antrag; Willens; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Testamente; Willensvollstrecker; Erben; Einzelgericht; Gericht; Urteil; Erbfolge; Verfügung; Jüngere; Entscheid; Affoltern; ältere; Person; Bezirksgerichts; Testamentseröffnung; Einsprache; Eröffnung; älteren
ZHLF170018TestamentseröffnungTestament; Berufung; Wille; Verfügung; Erblasser; Willen; Willensvollstrecker; Letztwillige; Testaments; Berufungskläger; Gungen; Gericht; Vorinstanz; Eröffnung; Ergänzung; Erblassers; Ziffer; Recht; Testamente; Erben; Berufungsbeklagte; Gesetzliche; Letztwilligen; Verfahren; Verfügungen; Willensvollstreckerin; Vormerk; Auslegung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 315Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Alleinerbe; Verfügungen; Alleinerben; Beklagten; Erbunwürdige; Letztwillige; Testament; Gesetzliche; Ungültigkeitsklage; Berufung; Urteil; Willensvollstrecker; Erben; Gültige; Einsetzung; Erbunwürdig; Nichtigkeit; Arglist; Letztwilligen; Feststellung; Appellationsgericht
117 II 239Form der eigenhändigen letztwilligen Verfügung (Art. 505 Abs. 1 ZGB); Verwirkungsklausel (Art. 482 ZGB). 1. Sind auf demselben Blatt zwei letztwillige Verfügungen (und nicht blosse erläuternde Zusätze) eigenhändig niedergeschrieben, aber nur die erste und nicht auch die zweite Verfügung mit dem Errichtungsort versehen, so erfüllt die zweite Verfügung die Formerfordernisse des Art. 505 Abs. 1 ZGB nicht und ist infolgedessen auf Ungültigkeitsklage hin aufzuheben (E. 3). 2. Im Hinblick auf Art. 482 ZGB ist eine Verwirkungsklausel, wonach der Anfechtende leer ausgehen oder auf den Pflichtteil zu setzen sei, als grundsätzlich zulässig zu betrachten. Die privatorische Klausel vermag jedoch keine Wirkung zu entfalten, wenn die eigenhändige letztwillige Verfügung, worin sie enthalten ist, wegen eines Formmangels mit Erfolg durch Ungültigkeitsklage angefochten worden ist (E. 4 und 5). Verfügung; Testament; Letztwillige; Errichtung; Klausel; Errichtungsort; Erblasser; Recht; Ungültigkeit; Letztwilligen; Testaments; Privatorische; Verfügungen; Enthalten; Formmangel; Echten; Errichtungsortes; Liegende; Vorliege; Eigenhändig; Datum; Eigenhändige; Angabe; Ungültigkeitsklage; Erblassers; Auflage; Enthaltene; Vorliegenden; Verwirkungsklausel
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