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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 51 ZPO vom 2020

Art. 51 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften

1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.

2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.

3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 51 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220222AusstandBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Ausstand; Verfahren; Bezirksrichter; Gericht; Vorinstanz; Entscheid; Rechtsmittel; Partei; Stellung; Fehler; Gerichtsschreiberin; Befangenheit; Stellungnahme; Beschwerdegegner; Gesuch; Gehör; Verfahrens; Bezirksgericht; Urteil; Verletzung; Erwägungen; Horgen; Gehörs; Einwände; Erwog; Rechtsmittelverfahren; Ausführungen
ZHLA210005Arbeitsrechtliche ForderungKlagte; Kläger; Beklagte; Digung; Kündigung; Vorinstanz; Berufung; Beweis; Fristlos; E-Mail; Halten; Rechts; Fristlose; Partei; Beklagten; Klägers; Parteien; Erhalten; Weiter; Gelten; Geltend; Arbeitsverhältnis; Schwer; Objektiv; Zumutbar; Gemacht; Gericht; Gewesen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180004Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2018 (BV170021-G)Beschwerde; Bezirksgericht; Meilen; Recht; Beschwerdeführerin; Ausweisung; Beschwerdegegner; Verfahren; Bezirksgerichts; Verfahrens; Urteil; Obergericht; Beschluss; Liegenschaft; Entscheid; Aufsicht; Verwaltungskommission; Rechtsverzögerung; Beschwerdegegners; Gericht; Kantons; Obergerichts; Verfügung; Strasse; Ausweisungsanzeige; Parteien; Aufschiebende
ZHVB150011AufsichtsbeschwerdeBeschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Verfahren; Recht; Beschwerdeführer; Gericht; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdegegner; Aufsichtsbehörde; Scheidungsverfahren; Bezirksgericht; Unentgeltliche; Obergericht; Entscheid; Unentgeltlichen; Ausstand; Obergerichts; Verhalten; Ausstands; Rechtsmittel; Bezirksgerichts; Kantons; Beschwerdegegnerin; Verwaltungskommission; Rechtspflege; Gesuch; Zeige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 173 (2C_455/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4).
Gemeinde; Beschwerde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Beschwerdeführer; Richter; Mitglied; Beschwerdeführerin; Verfahren; Unvereinbarkeit; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Rechtsprechung; Gemeinderat; Verfahrens; Basel-Landschaft; Begründe; Liestal; Stadt; Urteils; Bundesgerichtliche
139 III 466Art. 51 Abs. 3 ZPO; Rechtsmittel bei Entdeckung eines Ausstandsgrunds nach Abschluss des Verfahrens. Wird ein Ausstandsgrund während der noch laufenden Frist zur Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) entdeckt, so ist dieser mit Beschwerde und nicht mit Revision geltend zu machen. Die Novenregelung von Art. 326 ZPO steht dem nicht entgegen (E. 3.4). Beschwerde; Recht; Verfahren; Zivilgericht; Eingabe; Revision; Entscheid; Eingaben; Urteil; Rechtsmittel; Ausstand; Botschaft; Bundesgericht; Gericht; Beschwerden; Verfahrens; Appellationsgericht; Zivilprozessordnung; Entscheide; Beschwerdeführer; Begründet; Ausstandsgr; Aufhebung; Wortlaut; Rechtsöffnung; Beschwerdeführerin
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