Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert (Überversicherung), so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht abgeschlossen hat, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch.
Versicherungssumme; Ersatzpflicht bei Unterversicherung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV-Z 2013/2 | Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 85bis IVV und Art. A5 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten): Die Grenze der Überentschädigung ist mit 80% des versicherten Tageslohns klar festgelegt worden und die Berechnung des Rückforderungsbetrags durch die Beklagte richtig erfolgt. Art. 69 ATSG mit der Überentschädigungs-Grenze beim mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich Mehrkosten findet auf die allfällige Verrechnung von Taggeldzahlungen nach VVG keine Anwendung. In die Berechnung der Überentschädigung sind auch Kinderrenten der IV uneingeschränkt einzubeziehen, da diese akzessorischen Charakter (zur Stammrente) haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2013, KV-Z 2013/2). Auf die Beschwerde 4A_12/2014 betreffend Parteientschädigung ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. März 2014 nicht eingetreten. | Beklagte; Taggeld; Überentschädigung; Klägerin; Mobiliar; Verrechnung; Versicherung; Kinderrente; Tochter; August; Beklagten; Rückforderung; IV-Rente; Schweizer; Arbeit; Treffen; Versichert; Versicherte; Gegenüber; Liegen; Leistungen; Richte; Bundesgesetz; Berechnung; Taggeldversicherung; Errechne; IV-Renten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV-Z 2013/2 | Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 85bis IVV und Art. A5 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten): Die Grenze der Überentschädigung ist mit 80% des versicherten Tageslohns klar festgelegt worden und die Berechnung des Rückforderungsbetrags durch die Beklagte richtig erfolgt. Art. 69 ATSG mit der Überentschädigungs-Grenze beim mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich Mehrkosten findet auf die allfällige Verrechnung von Taggeldzahlungen nach VVG keine Anwendung. In die Berechnung der Überentschädigung sind auch Kinderrenten der IV uneingeschränkt einzubeziehen, da diese akzessorischen Charakter (zur Stammrente) haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2013, KV-Z 2013/2). Auf die Beschwerde 4A_12/2014 betreffend Parteientschädigung ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. März 2014 nicht eingetreten. | Taggeld; Überentschädigung; Mobiliar; Rente; Verrechnung; Zahlung; Kinderrente; Versicherung; Tochter; Klage; Beklagten; IV-Rente; Rückforderung; Arbeit; Setze; Schweizer; Berechnung; Leistungen; Bundesgesetz; IV-Renten; Taggeldleistungen; Anspruch; Errechne; Taggeldversicherung; Gericht; Vorleistungen; Partei; Betrag |