E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 51 VVG vom 2022

Art. 51 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 51

Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert (Überver­si­che­rung), so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versiche­rungs­neh­mer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versiche­rungs­nehmer den Vertrag in der Absicht abge­schlossen hat, sich aus der Überver­sicherung einen rechtswidrigen Vermögensvor­teil zu ver­schaffen. Das Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Gegen­leistung Anspruch.

Versicherungssumme; Ersatzpflicht bei Unter­versicherung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 51 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2013/2Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 85bis IVV und Art. A5 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten): Die Grenze der Überentschädigung ist mit 80% des versicherten Tageslohns klar festgelegt worden und die Berechnung des Rückforderungsbetrags durch die Beklagte richtig erfolgt. Art. 69 ATSG mit der Überentschädigungs-Grenze beim mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich Mehrkosten findet auf die allfällige Verrechnung von Taggeldzahlungen nach VVG keine Anwendung. In die Berechnung der Überentschädigung sind auch Kinderrenten der IV uneingeschränkt einzubeziehen, da diese akzessorischen Charakter (zur Stammrente) haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2013, KV-Z 2013/2). Auf die Beschwerde 4A_12/2014 betreffend Parteientschädigung ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. März 2014 nicht eingetreten. Beklagte; Taggeld; Überentschädigung; Klägerin; Mobiliar; Verrechnung; Versicherung; Kinderrente; Tochter; August; Beklagten; Rückforderung; IV-Rente; Schweizer; Arbeit; Treffen; Versichert; Versicherte; Gegenüber; Liegen; Leistungen; Richte; Bundesgesetz; Berechnung; Taggeldversicherung; Errechne; IV-Renten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2013/2Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 85bis IVV und Art. A5 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten): Die Grenze der Überentschädigung ist mit 80% des versicherten Tageslohns klar festgelegt worden und die Berechnung des Rückforderungsbetrags durch die Beklagte richtig erfolgt. Art. 69 ATSG mit der Überentschädigungs-Grenze beim mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich Mehrkosten findet auf die allfällige Verrechnung von Taggeldzahlungen nach VVG keine Anwendung. In die Berechnung der Überentschädigung sind auch Kinderrenten der IV uneingeschränkt einzubeziehen, da diese akzessorischen Charakter (zur Stammrente) haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2013, KV-Z 2013/2). Auf die Beschwerde 4A_12/2014 betreffend Parteientschädigung ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. März 2014 nicht eingetreten. Taggeld; Überentschädigung; Mobiliar; Rente; Verrechnung; Zahlung; Kinderrente; Versicherung; Tochter; Klage; Beklagten; IV-Rente; Rückforderung; Arbeit; Setze; Schweizer; Berechnung; Leistungen; Bundesgesetz; IV-Renten; Taggeldleistungen; Anspruch; Errechne; Taggeldversicherung; Gericht; Vorleistungen; Partei; Betrag
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz