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Loi sur le contrat d’assurance (LCA)

Art. 51 LCA de 2020

Art. 51 Loi sur le contrat d’assurance (LCA) drucken

Art. 51 Surassurance

Surassurance

Lorsque la somme assurée dépasse la valeur d’assurance (surassurance), l’assureur n’est pas lié par le contrat envers le preneur, si celui-ci a conclu le contrat dans l’intention de se procurer un profit illicite par le moyen de la surassurance. L’assureur a droit à toute la prestation convenue.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 51 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2013/2Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 85bis IVV und Art. A5 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten): Die Grenze der Überentschädigung ist mit 80% des versicherten Tageslohns klar festgelegt worden und die Berechnung des Rückforderungsbetrags durch die Beklagte richtig erfolgt. Art. 69 ATSG mit der Überentschädigungs-Grenze beim mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich Mehrkosten findet auf die allfällige Verrechnung von Taggeldzahlungen nach VVG keine Anwendung. In die Berechnung der Überentschädigung sind auch Kinderrenten der IV uneingeschränkt einzubeziehen, da diese akzessorischen Charakter (zur Stammrente) haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2013, KV-Z 2013/2). Auf die Beschwerde 4A_12/2014 betreffend Parteientschädigung ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. März 2014 nicht eingetreten. Beklagte; Taggeld; Überentschädigung; Klägerin; Mobiliar; Verrechnung; Versicherung; Kinderrente; Tochter; August; Beklagten; Rückforderung; IV-Rente; Schweizer; Arbeit; Treffen; Versichert; Versicherte; Gegenüber; Liegen; Leistungen; Richte; Bundesgesetz; Berechnung; Taggeldversicherung; Errechne; IV-Renten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2013/2Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 85bis IVV und Art. A5 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten): Die Grenze der Überentschädigung ist mit 80% des versicherten Tageslohns klar festgelegt worden und die Berechnung des Rückforderungsbetrags durch die Beklagte richtig erfolgt. Art. 69 ATSG mit der Überentschädigungs-Grenze beim mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich Mehrkosten findet auf die allfällige Verrechnung von Taggeldzahlungen nach VVG keine Anwendung. In die Berechnung der Überentschädigung sind auch Kinderrenten der IV uneingeschränkt einzubeziehen, da diese akzessorischen Charakter (zur Stammrente) haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2013, KV-Z 2013/2). Auf die Beschwerde 4A_12/2014 betreffend Parteientschädigung ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. März 2014 nicht eingetreten. Taggeld; Überentschädigung; Mobiliar; Rente; Verrechnung; Zahlung; Kinderrente; Versicherung; Tochter; Klage; Beklagten; IV-Rente; Rückforderung; Arbeit; Setze; Schweizer; Berechnung; Leistungen; Bundesgesetz; IV-Renten; Taggeldleistungen; Anspruch; Errechne; Taggeldversicherung; Gericht; Vorleistungen; Partei; Betrag
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