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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 51 CCP de 2020

Art. 51 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 51

1 Les parties, leurs conseils juridiques et l’autorité requérante peuvent participer aux actes de procédure requis, pour autant que le présent code le prévoie.

2 Si une participation est possible, l’autorité requise informe l’autorité requérante, les parties et leurs conseils juridiques de l’heure et du lieu d’exécution de l’acte de procédure.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 51 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAK.2011.4Entscheid Art. 417 StPO (SR 321.0). Kostenauflage an den Parteivertreter (Anklagekammer, 1. März 2011, AK.2011.4).
Beschwerde; Rechtsmittel; Massnahme; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Verfahrens; Vorsorgliche; Entlassung; Beschwerdeführer; Kosten; Massnahmevollzug; Vorsorglichen; Beschwerdeführers; Unnötig; Hätte; Entscheid; Beantragt; Rechtsmittelfrist; Dezember; Gesetzgebung; Einvernahme; Verursacht; Partei; Januar; Innert; Beiden
BEBK 2020 37AusstandGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Einvernahme; Verfahrens; Ausstand; Fragen; Fürsprecher; Fragerecht; Person; Liegen; Beschwerde; Befangenheit; Sprechen; Strafverfahren; Januar; Stellt; Führt; Zwischen; Staatsanwalts; Beschwerdekammer; Ausstandsgesuch; Strafsachen; Verhalten; Gesuchstellers; Hinweis

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 74 (1B_105/2014)Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerderecht. Behandlung der Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses während des bundesgerichtlichen Verfahrens (E. 1.3).
Regeste b
Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 sowie Art. 237 Abs. 1 und 2 lit. g StPO, Art. 51 StGB; Verhältnismässigkeit von milderen Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft. Auch Ersatzmassnahmen müssen verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist dem Ausmass der Beschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Im zu beurteilenden Fall Verhältnismässigkeit von Kontaktverboten bejaht (E. 2).
Regeste c
Art. 5 StPO; Beschleunigungsgebot. Die Aufhebung von Ersatzmassnahmen wegen einer Verfahrensverzögerung kommt nur in Betracht, wenn diese besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörde erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Bei der Aufhebung von Ersatzmassnahmen ist grössere Zurückhaltung geboten als bei Untersuchungshaft. Je weniger die Ersatzmassnahmen den Beschuldigten belasten, desto krasser muss die Verfahrensverzögerung sein, damit sich die Aufhebung rechtfertigt (E. 3).
Regeste d
Art. 9 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Auferlegung der Verfahrenskosten, Treu und Glauben. Durfte der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des kantonalen Gerichts darauf vertrauen, mit seinen Anträgen durchzudringen, und weist es diese in Änderung der Rechtsprechung ab, darf es ihm keine Verfahrenskosten auferlegen (E. 4.1-4.3).
Beschwerde; Ersatzmassnahme; Ersatzmassnahmen; Untersuchungs; Verfahren; Untersuchungshaft; Beschwerdeführer; Verbot; Kontakt; Kontaktverbot; Verfahrens; Kontaktverbote; Freiheit; Rechtsprechung; Untersuchungshaft; Beschleunigung; Vorinstanz; Aufhebung; Geboten; Verhältnis; Hinweis; Freiheitsstrafe; Verlängerung; Interesse; Entscheid; Hinweisen; Verfahren; Verfahrenskosten; Sachen
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