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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 51 LEF dal 2021

Art. 51 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 51

1 Per i crediti garantiti da pegno manuale l’esecuzione si può pro­muo­vere tanto al luogo determinato giusta gli articoli 46 a 50, quanto al luogo in cui si trova il pegno o la sua parte di maggior valore.96

2 Pei crediti ipotecari l’esecuzione si può fare soltanto nel luogo in cui si trova il fondo ipotecato. Se è diretta contro più fondi ipotecati situati in diversi circon­dari, si fa in quello dove trovasi la parte di maggior valore dei medesimi.

96 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 51 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180164Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Wertung; Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungs; Pfändung; SchKG; Betreibungsamt; Liegenschaften; Sachen; Forderung; Beweglichen; Entscheid; Vorinstanz; Schieden; Forderungen; Schuldner; Gepfändet; Reihenfolge; Grundpfand; Verwertungsbegehren; Grundstück; Vorinstanzliche; Strasse; Verwerten; Beschwerdegegner; Dungsgläubiger
ZHPS160038Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; SchKG; Pfändung; Betreibungsamt; Recht; Beschwerdegegner; Befehl; Zahlungsbefehl; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Bonstetten; Grundstück; Liegenschaft; Schuld; Nichtigkeit; Forderung; Aufsichtsbehörde; Pfand; Entscheid; Vorbringen; Konkurs; Landquart; Grundstücke; Betreibungsart; Miteigentum
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 V 88Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG; Insolvenzentschädigung. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG entsteht in dem Zeitpunkt des Zwangsvollstreckungsverfahrens, in welchem die Gläubiger - auf die vom Konkursgericht nach gestelltem Konkursbegehren erlassene Kostenvorschussverfügung hin - von einer Bezahlung des Kostenvorschusses infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers absehen (E. 6). Konkurs; Arbeit; Konkursbegehren; Kostenvorschuss; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeber; Gläubiger; Überschuldung; Anspruch; Arbeitgebers; Konkursgericht; SchKG; Nichteintreten; Arbeitslosenkasse; Zwangsvollstreckung; Nichteröffnung; Basel; Konkursandrohung; Zwangsvollstreckungsverfahren; Kostenvorschusses; Verfahren; Kostenvorschussverfügung; Einsprache; Gestellte; Zahlung; Konkurses; Konkurseröffnung; Zeitpunkt; Basel-Stadt; Einspracheentscheid
123 V 5Art. 5 Abs. 2 AHVG: Massgebender Lohn. Im Gegensatz zum Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR fallen die "Entschädigungen" nach Art. 336a und 337c Abs. 3 OR nicht darunter. Entschädigung; Entschädigung; Verhält; Arbeitsverhältnis; Entschädigungen; Arbeitnehmer; Kündigung; Beitragspflicht; Rechtsprechung; Geleistete; Entgelt; Missbräuchlich; Verwaltungsgericht; Arbeitnehmers; Arbeitgeber; Gericht; Begründung; Missbräuchliche; Versicherungsgericht; Hinweis; Eidg; Schadenersatz; Sozialversicherung; Kantons; Nidwalden; Entscheid
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