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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 51OR from 2022

Art. 51 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 51

1 Where two or more persons are liable for the same damage on different legal grounds, whether under tort law, contract law or by statute, the provision governing recourse among persons who have jointly caused damage is applicable mutatis mutandis.

2 As a rule, compensation is provided first by those who are liable in tort and last by those who are deemed liable by statutory provision without being at fault or in breach of contractual obligation.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 51 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP200035ForderungArbeit; Schaden; Arbeitgeber; Beklagte; Arbeitnehmer; Berufung; Bundesgericht; Regress; Arbeitgebers; Beklagten; Kläger; Hypothetische; Arbeitnehmers; Abwesenheit; Vorinstanz; Könne; Schadens; Gelten; Gleich; Hypothetischen; Stellt; Oktober; Geltend; Würde; Weiter; Lohnfortzahlung; Erfahren; Dieser; Kosten
ZHLB180027ForderungKlagten; Beklagten; Berufung; Beweis; Recht; Schaden; Gebäude; Tatsache; Vorinstanz; Partei; Klage; Tatsachen; Mehrwert; Behauptung; Parteien; Schadens; Brand; Substantiierung; Beweismittel; Gebäudeteile; Deteilen; Behauptet; Gericht; Gebäudeteilen; Entscheid; Behauptete; Urteil; Substantiiert; Wiederherstellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/240Entscheid Strassenrecht, Übermässige Beanspruchung einer öffentlichen Strasse, Art. 18 Abs. 1 StrG, Art. 12 VRP. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete die Beschwerdeführerin als Baubewilligungsnehmerin, die Schäden an den Randabschlüssen einer Gemeindestrasse entlang des Baugrundstücks zu beheben oder für die Behebung der Schäden CHF 25'569.65, abzüglich der bereits geleisteten CHF 2'000, zu bezahlen. Aufgrund der Feststellungen am Re-kursaugenschein vom 11. September 2018 erwies sich diese Verpflichtung nicht mehr als erforderlich. Ein Abschnitt des fraglichen Randabschlusses war bereits repariert worden. Die Sache war daher zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung sowie zu neuer Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuweisen (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2018/240). Beschwerde; Strasse; Strasse; Beschwerdeführerin; Strassen; Hinweisen; Beschwerdegegnerin; Schäden; Hinweisen; Rekurs; Parzelle; Entscheid; Entschädigung; Recht; Beschwerdeverfahren; Ersatz; Gemeinde; Mehrwertsteuer; Kanton; Amtliche; VerwGE; Vorinstanz; Gallen; Kommentar; Verursacherprinzip; Verwaltungsgericht; Sachverhalt; Aufl
SGHG.2005.105Entscheid Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Klagten; Beklagten; Vertrag; Schaden; Baugr; Unternehmer; Baugrube; Unternehmervariante; Ingenieur; Klage; Baugrubensicherung; Projekt; Architekt; Bauleitung; Kläg; Abklärung; Vertragsverletzung; Klageantwort; Grundlage; Architekten; Ausführung; Verschulden; Wäre; Zusammenhang; Diesbezüglich; Schadens; Kausalzusammenhang; Abklärungen; Recht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 11 (4A_36/2021)
Regeste
Art. 754 ff. OR ; aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Klagebefugnis. In der Konstellation, in der sowohl die Gesellschaft als auch der Gläubiger und/oder Aktionär unmittelbar bzw. direkt geschädigt sind, besteht, solange die Gesellschaft aufrecht steht, mangels Konkurrenzsituation keine Einschränkung der Klagebefugnis des Gläubigers und/oder Aktionärs (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.2.3.2).
Gesellschaft; Gläubiger; Beschwerde; Recht; Schaden; Klage; Beschwerdeführerin; Konkurs; Geschädigt; Gläubigers; Aktionär; Konstellation; Klage; Unmittelbar; X-Fonds; Bundesgericht; Mittelbare; Schutz; Gesellschafts; Konkurrenz; Organ; Verwaltung; Unmittelbare; Schädigung; Urteil; Einschränkung; Aktionärs; Vorinstanz
144 III 319 (4A_453/2017)Haftpflicht gemäss Rohrleitungsgesetz (RLG); Regressordnung nach Art. 51 Abs. 2 OR (Art. 34 RLG). Die in Art. 51 Abs. 2 OR für den Regelfall vorgesehene Stufenfolge lässt Raum für Abweichungen mit Blick auf den konkreten Fall. Voraussetzungen, unter denen bei einer Haftung nach Rohrleitungsgesetz ein Abweichen von der Stufenfolge gerechtfertigt erscheint (E. 5). Beschwerde; Schaden; Regress; Arbeitgeberin; Regel; Beschwerdegegnerin; Gefahr; Beschwerdeführerin; Stufenfolge; Geschädigte; Betrieb; Rohrleitungsanlage; Beschwerdeführerinnen; Haftung; Gerecht; Betreiber; Bundesgericht; Rückgriff; Rohrleitungsanlagen; Verschulden; Anlage; Leitung; Hafte; Schäden; Fälle; Gesetzgeber; Betriebsgefahr; Gaswerk; Botschaft; Rohrleitungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3896/2021Travail d'intérêt général (service civil)Recourant; Décision; Autorité; Suisse; Cours; L’étranger; Congé; Recours; L’autorité; Inférieure; L’art; D’un; Service; Jours; Août; être; Fédéral; Retour; Domicile; Juillet; Autorisation; Civil; Qu’il; Cette; Obligation; Formé; été; Prise; Personne; Délai
A-7254/2017Moyens de surveillanceConsid; L’a; Présent; Arrêt; Recourant; Autorité; Cadre; Salarié; Droit; être; autorité; Groupe; Décision; Salariés; Prévoyance; Entre; Avant; D’un; Institut; Organe; Recours; Position; Institution; L’art; intimée; Conclu; Cit; Cadres
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