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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 51 FIDLEG vom 2020

Art. 51 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 51 Pflicht

1 Der Prospekt ist vor seiner Veröffentlichung der Prüfstelle zu unterbreiten. Diese prüft ihn auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit hin.

2 Der Bundesrat kann Effekten bezeichnen, deren Prospekt erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss, wenn eine Bank nach dem BankG1 oder ein Wertpapierhaus nach dem FINIG2 bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die wichtigsten Informationen über den Emittenten und die Effekte vorliegen.

3 Nicht geprüft werden müssen Prospekte kollektiver Kapitalanlagen. Vorbehalten bleibt die Genehmigungspflicht für Dokumentationen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen nach den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstabe e und 120 KAG3.


1 SR 952.0
2 SR 954.1
3 SR 951.31


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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