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Foreign Nationals and Integration Act (FNIA)

Art. 51FNIA from 2022

Art. 51 Foreign Nationals and Integration Act (FNIA) drucken

Art. 51

Expiry of the right to family reunification

1 The rights in terms of Article 42 expire if:

a.
they are exercised unlawfully, in particular to circumvent the regulations of this Act and of its implementing provisions on admission and residence;
b.
there are grounds for revocation in terms of Article 63.

2 The rights in terms of Articles 43, 48 and 50 expire if:

a.
they are exercised unlawfully, in particular to circumvent the regulations of this Act and of its implementing provisions on admission and residency;
b.73
there are grounds for revocation in terms of Article 62 or 63 paragraph 2.

73 Amended by No I of the FA of 16 Dec. 2016 (Integration), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.194FamiliennachzugsgesuchFamilie; Beschwerde; Schweiz; Recht; Beschwerdeführerin; Familienleben; Frankreich; Anspruch; Person; Interesse; Familiennachzug; Unentgeltliche; Kinder; Aufenthalt; Gemeinsame; Schweizer; Rechtlich; Rechtliche; Frist; Ehemann; Zumutbar; Staat; Ausländische; Urteil; Interessen; Huningue; Aufenthaltsbewilligung; Rechtsanwalt; IV-Rente; Bundesgericht
SGB 2019/39Entscheid Ausländerrecht, Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG. Nachdem – die inzwischen niederlassungsberechtigte – Ehegattin im Rahmen des Familiennachzugs ihrem Ehegatten in die Schweiz folgte, verlor dieser aufgrund von Schuldenwirtschaft und erheblich getrübtem Leumund (Drogen- und Vermögensdelikte) seine Niederlassungsbewilligung. Drei Jahre nachdem er die Schweiz verlassen hatte, stellte die Beschwerdeführerin ihrerseits ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehegatten. Die Vorinstanz hat das Gesuch zu Recht abgewiesen. Mit Ausnahme nicht aktueller und inhaltlich unklarer Bestätigungen des Heimatlandes zur seitherigen Straffreiheit werden in der Beschwerde keine Angaben zu den konkreten, insbesondere wirtschaftlichen und sozialen Umständen seines Lebens seit der Ausreise aus der Schweiz gemacht. Da er in der Schweiz aufgrund seiner hohen Verschuldung nach wie vor auf schwierige wirtschaftliche Bedingungen stiesse und sich aus den Akten nicht ergibt, dass er die im Jahr 2017 noch bestehende Abhängigkeit von Subutex überwunden hätte, kann die Gefahr eines Rückfalls in strafrechtlich relevante Verhaltensmuster nicht vernachlässigt werden (Verwaltungsgericht, B 2019/39). Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Recht; Beschwerdeführerin; Familie; Rechtlich; Ehemann; Recht; Wirtschaftlich; Entscheid; Widerruf; Rückfallgefahr; Rechtliche; Interesse; Familiennachzug; Heimat; Verurteilung; Wirtschaftliche; Verwaltungsgericht; Aufenthalt; Person; Massnahme; Beurteilung; Anspruch; Rechtlichen; Interessen; Freiheitsstrafe; Ingress; Bewährung
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-4639/2017Familienzusammenführung (Asyl)Familie; Flüchtling; Familien; Beschwerde; Beschwerdeführe; Beschwerdeführer; Schweiz; Flüchtlings; Recht; Ehefrau; Kinder; Flüchtlingseigenschaft; Einbezug; Gesuch; Italien; Familienasyl; Schutz; Person; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalt; Verfahren; Beschwerdeführers; Migration; Anspruch; Flüchtlinge; Familiennachzug; Urteil; Eritrea; Beziehung; Sinne
BVGE 2019 VI/3Familienzusammenführung (Asyl)Familie; Familien; Flüchtling; Beschwerde; Schweiz; Beschwerdeführer; Flüchtlings; Recht; Einbezug; Flüchtlingseigenschaft; Kinder; Familienasyl; Schutz; Person; Ehefrau; Gesuch; Italien; Flüchtlinge; Familiennachzug; Urteil; Aufenthalt; Migration; Anspruch; Beziehung; Rechtliche; Berechtigte; Aufenthaltsbewilligung; Kindern; Beschwerdeführers
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