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Obligationenrecht (OR)

Art. 507 OR vom 2023

Art. 507 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 507

1 Auf den Bürgen gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. Er kann sie sofort nach Eintritt der Fälligkeit geltend machen.

2 Von den für die verbürgte Forderung haftenden Pfandrechten und andern Sicherheiten gehen aber, soweit nichts anderes vereinbart wor­den ist, nur diejenigen auf ihn über, die bei Eingehung der Bürgschaft vorhanden waren oder die vom Hauptschuldner nachträglich eigens für diese Forderung bestellt worden sind. Geht infolge bloss teilweiser Bezahlung der Schuld nur ein Teil eines Pfandrechtes auf den Bürgen über, so hat der dem Gläubiger verbleibende Teil vor demjenigen des Bürgen den Vorrang.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Ansprüche und Einreden aus dem zwischen Bürgen und Hauptschuldner bestehenden Rechtsver­hältnis.

4 Wird ein für eine verbürgte Forderung bestelltes Pfand in Anspruch genommen, oder bezahlt der Pfandeigentümer freiwillig, so kann der Pfandeigentümer auf den Bürgen hiefür nur Rückgriff nehmen, wenn dies zwischen dem Pfandbesteller und dem Bürgen so vereinbart oder das Pfand von einem Dritten nachträglich bestellt worden ist.

5 Die Verjährung der Rückgriffsforderung beginnt mit dem Zeitpunkt der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen zu laufen.

6 Für die Bezahlung einer unklagbaren Forderung oder einer für den Hauptschuldner wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit unverbind­lichen Schuld steht dem Bürgen kein Rückgriffsrecht auf den Haupt­schuldner zu. Hat er jedoch die Haftung für eine verjährte Schuld im Auftrag des Hauptschuldners übernommen, so haftet ihm dieser nach den Grundsätzen über den Auftrag.

bb. Anzeige­pflicht des Bür­gen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 507 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE190071NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Vertrag; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Veruntreuung; Geschäfts; Solidarbürgin; Zürich-Sihl; Untersuchung; Nichtanhandnahme; Prozesskaution; Rechte; Bundesgerichts; Nachfolgend; Nötigung; Fortführung; Höhe; Konkurs; GmbH; Rechtsvertreter; GmbH; Schlossen; Befehl; Zeigt
BEZK 2010 202Art. 501 Abs. 1 OR, Geltung für den SolidarbürgenHauptschuld; Bürge; Bürgen; Appellantin; Primäre; Hauptschuldner; Konkurs; Fälligkeit; Regressforderung; Fällig; Primären; Belangt; Rückbürge; Bürgschaft; Entscheid; Solidarbürge; PESTALOZZI; Zahlung; Vertragliche; Entsteht; Recht; Hauptschuldnerin; Forderung; Appellat; PESTALOZZI; Konkurseröffnung; Vorinstanz; Solidarbürgen; Solidarbürgschaft

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 42Regressforderung des Unternehmers gegen den Architekten, Verjährung. 1. Art. 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1 OR. Berufung auf Deliktshaftung, obschon Haftung aus Vertrag anzunehmen ist. Solidarität unter mehreren Schuldnern, die dem Bauherrn aus verschiedenen Rechtsgründen für den gleichen Schaden haften. Rechtsfolgen; Bestätigung der Rechtsprechung (E. 1). 2. Art. 60 Abs. 1, Art. 67 und 127 OR. Umstände, unter denen die Verjährung einer Regressforderung mangels Unterbrechung nicht nur nach der Deliktshaftung, sondern auch nach einer vertraglichen Haftung zu bejahen ist (E. 2). Recht; Verjährung; Architekt; Solidarität; Haftung; Architekten; Regress; Kantonsgericht; Schaden; Vertraglich; Vertragliche; Bundesgericht; Bauherr; Ingenieur; Verschiedenen; Rechtsgründen; Unechte; Haftpflicht; Anzunehmen; Berufung; Deliktshaftung; Vertrag; Bauherrn; Klagte; Frist; Sicherung; Beklagten; Pflicht
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