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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 506SCC from 2023

Art. 506 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 506

1 Where the testator is prevented from using any other form of will by extraordinary circumstances such as the imminent risk of death, breakdown in communications, epidemic or war, he or she is entitled to make a will in oral form.

2 To do so, he or she must declare his or her will in the presence of two witnesses and instruct them to have it drawn up as required in the form of a deed.

3 The witnesses are subject to the same disqualification provisions as apply to wills made in the form of public deeds.

b. Conversion into deed >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 506 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF150070ErbscheinErbschein; Beschwerde; Verfügung; Erbscheine; Erbschaft; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Erblasser; Alleinerbe; Ausstellung; Eingabe; Beistand; Inventar; Nottestament; Kammer; Zeugen; Obergericht; Gericht; Bezirkes; Ausgestellt; Bestreitungsfrist; Gesetzlich; Bundesgericht; Verlangte; Letztwillige; Erbscheines; Nachlass; Entscheid
SGEL 2007/45Entscheid Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Auskunftspflichtverletzung durch Nichtangabe von Grundeigentum im Ausland (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2008, EL 2007/45). Beschwerde; Versicherte; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Stelle; Erlass; Sozialversicherungsanstalt; Erbschaft; Ergänzungsleistung; Versicherten; Glauben; Hätte; Zweigstelle; Ergänzungsleistungen; Rückforderung; Auskunft; Unverteilten; Anmeldung; Formular; Anspruch; Verfügung; Sprach; Steuererklärung; Ordentliche; Müssen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2007/45Entscheid Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Auskunftspflichtverletzung durch Nichtangabe von Grundeigentum im Ausland (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2008, EL 2007/45). Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Recht; Sozialversicherungsanstalt; Erlass; Erbschaft; Ergänzungsleistung; Zweigstelle; Glauben; Rückforderung; Ergänzungsleistungen; Auskunft; Anmeldung; Unverteilten; Anspruch; Formular; Entscheid; AHV-Zweigstelle; Steuererklärung; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Grundeigentum; Italienische; Auskunftspflicht; Leistungen; Lässigkeit; Einsprache; Erfüllt; Härte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 640 (5A_236/2017)Art. 506, 507 und 520a ZGB; Errichtung einer mündlichen letztwilligen Verfügung, Gültigkeit, Angabe von Ort und Datum. Dass einer der Zeugen dem Erblasser einen Vorschlag für eine letztwillige Verfügung vorliest, stellt keinen Mangel bei der Errichtung der mündlichen letztwilligen Verfügung dar, sofern dem Erblasser die Möglichkeit und die Fähigkeit verbleiben, sich dem Vorgang der Ausarbeitung der Verfügung zu widersetzen (animus testandi) und den Vorschlag auch seinem Inhalt nach abzulehnen. Die Zeugen müssen in der schriftlichen Urkunde, in die sie den letzten Willen übertragen, Ort, Jahr, Monat und Tag der Äusserung desselben angeben. Art. 520a ZGB, der die Voraussetzungen regelt, unter denen eine eigenhändige letztwillige Verfügung trotz fehlender Angaben über Ort und Zeit gültig ist, gilt sinngemäss für die Beurkundung der mündlichen Verfügung (E. 4.2). Testament; Qu'il; Volonté; Forme; était; Moins; Dernières; Arrêt; Volontés; Témoins; Recours; Consid; Canton; Testateur; Verfügung; Avoir; Cantonal; Circonstances; été; Tribunal; Chambre; établi; Cause; Civil; Letztwillige; D'une; Patrimoniale; Annulé; Homologué; Validité
104 II 68Art. 506 Abs. 2 ZGB (Nottestament). Der letzte Wille muss bei der mündlichen letztwilligen Verfügung beiden Zeugen gleichzeitig erklärt werden. Zeugen; Testament; Nottestament; Erblasser; Wille; Verfügung; Willen; Erblasserin; Berufung; Ullmann; Testament; Vorinstanz; Letztwillige; Zeugen; Tobel; Beweis; Anwesend; Kanton; Krankenschwestern; Mündlich; Willens; Bundesgericht; Gültig; Yvonne; Formvorschriften; Frauenfeld; Nottestaments; Errichtung; Urteil
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