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Code civil suisse (CC)

Der Art. 506 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 506 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF150070ErbscheinErbschein; Beschwerde; Verfügung; Erbscheine; Erbschaft; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Erblasser; Alleinerbe; Ausstellung; Eingabe; Beistand; Inventar; Nottestament; Kammer; Zeugen; Obergericht; Gericht; Bezirkes; Ausgestellt; Bestreitungsfrist; Gesetzlich; Bundesgericht; Verlangte; Letztwillige; Erbscheines; Nachlass; Entscheid
SGEL 2007/45Entscheid Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Auskunftspflichtverletzung durch Nichtangabe von Grundeigentum im Ausland (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2008, EL 2007/45). Beschwerde; Versicherte; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Stelle; Erlass; Sozialversicherungsanstalt; Erbschaft; Ergänzungsleistung; Versicherten; Glauben; Hätte; Zweigstelle; Ergänzungsleistungen; Rückforderung; Auskunft; Unverteilten; Anmeldung; Formular; Anspruch; Verfügung; Sprach; Steuererklärung; Ordentliche; Müssen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2007/45Entscheid Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Auskunftspflichtverletzung durch Nichtangabe von Grundeigentum im Ausland (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2008, EL 2007/45). Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Recht; Sozialversicherungsanstalt; Erlass; Erbschaft; Ergänzungsleistung; Zweigstelle; Glauben; Rückforderung; Ergänzungsleistungen; Auskunft; Anmeldung; Unverteilten; Anspruch; Formular; Entscheid; AHV-Zweigstelle; Steuererklärung; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Grundeigentum; Italienische; Auskunftspflicht; Leistungen; Lässigkeit; Einsprache; Erfüllt; Härte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 640 (5A_236/2017)Art. 506, 507 und 520a ZGB; Errichtung einer mündlichen letztwilligen Verfügung, Gültigkeit, Angabe von Ort und Datum. Dass einer der Zeugen dem Erblasser einen Vorschlag für eine letztwillige Verfügung vorliest, stellt keinen Mangel bei der Errichtung der mündlichen letztwilligen Verfügung dar, sofern dem Erblasser die Möglichkeit und die Fähigkeit verbleiben, sich dem Vorgang der Ausarbeitung der Verfügung zu widersetzen (animus testandi) und den Vorschlag auch seinem Inhalt nach abzulehnen. Die Zeugen müssen in der schriftlichen Urkunde, in die sie den letzten Willen übertragen, Ort, Jahr, Monat und Tag der Äusserung desselben angeben. Art. 520a ZGB, der die Voraussetzungen regelt, unter denen eine eigenhändige letztwillige Verfügung trotz fehlender Angaben über Ort und Zeit gültig ist, gilt sinngemäss für die Beurkundung der mündlichen Verfügung (E. 4.2). Testament; Qu'il; Volonté; Forme; était; Moins; Dernières; Arrêt; Volontés; Témoins; Recours; Consid; Canton; Testateur; Verfügung; Avoir; Cantonal; Circonstances; été; Tribunal; Chambre; établi; Cause; Civil; Letztwillige; D'une; Patrimoniale; Annulé; Homologué; Validité
104 II 68Art. 506 Abs. 2 ZGB (Nottestament). Der letzte Wille muss bei der mündlichen letztwilligen Verfügung beiden Zeugen gleichzeitig erklärt werden. Zeugen; Testament; Nottestament; Erblasser; Wille; Verfügung; Willen; Erblasserin; Berufung; Ullmann; Testament; Vorinstanz; Letztwillige; Zeugen; Tobel; Beweis; Anwesend; Kanton; Krankenschwestern; Mündlich; Willens; Bundesgericht; Gültig; Yvonne; Formvorschriften; Frauenfeld; Nottestaments; Errichtung; Urteil
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