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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 506 OR dal 2022

Art. 506 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 506

Il fideiussore può esigere garanzie dal debitore principale e, se il debi­to è scaduto, esigere la liberazione:

1.
se il debitore principale viola le stipulazioni con esso conchiuse e specialmente se non mantiene la promessa di liberarlo entro un certo termine;
2.
se il debitore principale cade in mora o, trasferendo il suo domicilio in un altro Stato, rende notevolmente più difficile di procedere giuridicamente contro di lui;
3.
se per il peggioramento delle condizioni economiche del debitore principale, o per la svalutazione di garanzie, ovvero per colpa del debitore principale, il rischio del fideiussore è diventato notevolmente maggiore di quando fu prestata la fideius­sione.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 506 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGRZ.2007.1Entscheid Art. 506 OR (SR 220). Nach Art. 506 OR kann der Bürge vom Hauptschuldner Sicherstellung verlangen, wenn dieser den mit ihm getroffenen Abreden zuwiderhandelt oder wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners die Gefahr für den Bürgen erheblich grösser geworden ist, als sie bei der Eingehung der Bürgschaft war. Unter Abreden im Sinne von Art. 506 Abs. 1 OR sind solche zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Bürgschaft getroffenen wurden; die Nichteinhaltung später getroffener Vereinbarungen berechtigt den Bürgen nicht, eine Sicherstellung zu verlangen. Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Vermögenslage der Hauptschuldner verschlimmert hat, sind deren Vermögensverhältnisse und nicht bloss die der Kollektivgesellschaft zu beurteilen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 7. September 2007, RZ. 2007.1). Kläger; Klagte; Beklagten; Bürgschaft; Rekurs; Vermögen; Abrede; Behauptet; Bürge; Hätte; Beweis; Rustico; Eingabe; Hätten; Dieser; Hauptschuldner; Weiter; Finanzcoaching; Zusammenhang; Vermögensverhältnisse; Abreden; Getroffen; Verschlimmerung; Januar; Wurden; Kläg; Halten; Führt
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