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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 506OR from 2022

Art. 506 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 506

The surety may require that the principal debtor furnish security and demand his release from liability once the principal obligation falls due:

1.
where the principal debtor breaches the agreements made with the surety, and in particular his promise to release the surety by a certain date;
2.
where the principal debtor is in default or has relocated his domicile abroad and legal action against him in foreign courts has been substantially impeded as a result;
3.
where the surety faces substantially greater risks than when he agreed to offer the surety because of a deterioration in the principal debtor’s financial situation, a decrease in the value of the security furnished or the fault of the principal debtor.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 506 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGRZ.2007.1Entscheid Art. 506 OR (SR 220). Nach Art. 506 OR kann der Bürge vom Hauptschuldner Sicherstellung verlangen, wenn dieser den mit ihm getroffenen Abreden zuwiderhandelt oder wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners die Gefahr für den Bürgen erheblich grösser geworden ist, als sie bei der Eingehung der Bürgschaft war. Unter Abreden im Sinne von Art. 506 Abs. 1 OR sind solche zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Bürgschaft getroffenen wurden; die Nichteinhaltung später getroffener Vereinbarungen berechtigt den Bürgen nicht, eine Sicherstellung zu verlangen. Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Vermögenslage der Hauptschuldner verschlimmert hat, sind deren Vermögensverhältnisse und nicht bloss die der Kollektivgesellschaft zu beurteilen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 7. September 2007, RZ. 2007.1). Kläger; Klagte; Beklagten; Bürgschaft; Rekurs; Vermögen; Abrede; Behauptet; Bürge; Hätte; Beweis; Rustico; Eingabe; Hätten; Dieser; Hauptschuldner; Weiter; Finanzcoaching; Zusammenhang; Vermögensverhältnisse; Abreden; Getroffen; Verschlimmerung; Januar; Wurden; Kläg; Halten; Führt
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