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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 505 ZGB vom 2023

Art. 505 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 505

1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unter­schrift zu versehen.495

2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder ver­schlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben wer­den können.

495 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).

4. Mündliche Verfü­gung >a. Verfügung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 505 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210059TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungskläger; Gemäss; Vorinstanz; Testamente; Testamentes; Erblasserin; Zustellung; öffnung; Gericht; Urteil; Verfahren; Eingesetzt; Schwer; Gesetzliche; Nachlass; KARRER/VOGT/LEU; Erbbescheinigung; Schwester; Erbschaft; Gerichts; Pflichtteil; Beschwerde; Eingesetzte; Entscheid; Eröffnung; Darauf; AaO
ZHLB180066TestamentsungültigkeitRecht; Erblasser; Berufung; Verfügung; Gericht; Vorinstanz; Klage; Partei; Rechtsbegehren; Pflicht; Letztwillige; Pflichtteil; Erblassers; Beweis; Gungen; Klägers; Herabsetzung; Beklagten; Letztwilligen; Tatsache; Tatsachen; Verfügungen; Parteien; Vertrete; Berufungsverfahren; Replik; Begründung; Klagebegründung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1991 5Art. 556 ZGB. Verpflichtung des Notars zur Einlieferung von letztwilligen Verfügungen, die sich in seiner Aktensammlung befinden?Verfügung; Notar; Verfügungen; Letztwillige; Einlieferung; Testament; Erblassers; Verwahrung; Abschrift; Aufbewahrung; Ablieferung; Amtsstelle; Aktensammlung; Teilungsbehörde; Einlieferungspflicht; übergeben; Urkunden; Notars; Todesfalle; Aufzunehmen; Vorschrift; Erbverträge; Escher; Dann; Verpflichtung; Ablieferungspflicht; Kommentar; Letztwilligen; Testamente; Treffen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 I 173Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Recht der Angehörigen eines Verstorbenen, den Bestattungsort zu bestimmen; postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen; Abwägung der gegenläufigen Grundrechtsinteressen im Rahmen von Art. 36 BV. Beschwerde; Verstorbene; Meilen; Verstorbenen; Beschwerdeführer; Kinder; Friedhof; Rechtlich; Bestattung; Verwaltungsgericht; Recht; Wunsch; Interesse; Staatsrechtliche; Freiheit; Mutter; Bestattet; Urnenbeisetzung; Ordnete; Grundrecht; Entscheid; Totenfürsorge; Bundesgericht; Ehemann; Anordnung; Leichnam; Angehörige
131 III 601Ungültigerklärung eines eigenhändigen Testaments (Art. 505 und 520 ZGB). Auslegung eines eigenhändigen Testamentes, welches teils vom Bankier der Erblasserin mit Maschine, teils von der Erblasserin in Gegenwart eines Zeugen eigenhändig verfasst worden ist (E. 3). Testament; écrit; Testateur; Volonté; Forme; Consid; Arthaud; Avoirs; Partie; Auprès; Texte; Avait; Même; Madeleine; Protestante; Disposition; Eglise; Genève; L'Eglise; Totalité; Dispositions; Qu'elle; Dactylographié; Tiers; Comme;Testatrice; éléments; être; Olographe
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