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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 504 ZGB vom 2021

Art. 504 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 504 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 2. Öffentliche Verfügung / f. Aufbewahrung der Verfügung

f. Aufbewahrung der Verfügung

Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 504 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-15-21Widerruf einer konkursamtlichen LiquidationBeschwerde; Erbschaft; Recht; Führer; Schlagung; Entscheid; Deführer; Zirksgericht; Beschwerdeführer; Liquidation; Recht; Bezirksgericht; Kursamt; Erben; Konkursamtliche; Kanton; Einzelrichter; Verfahren; Protokoll; SchKG; Konkurs; Kantons

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1991 5Art. 556 ZGB. Verpflichtung des Notars zur Einlieferung von letztwilligen Verfügungen, die sich in seiner Aktensammlung befinden?Verfügung; Notar; Verfügungen; Letztwillige; Einlieferung; Testament; Erblassers; Verwahrung; Abschrift; Aufbewahrung; Ablieferung; Amtsstelle; Aktensammlung; Teilungsbehörde; Einlieferungspflicht; übergeben; Urkunden; Notars; Todesfalle; Aufzunehmen; Vorschrift; Erbverträge; Escher; Dann; Verpflichtung; Ablieferungspflicht; Kommentar; Letztwilligen; Testamente; Treffen
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