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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 503 ZGB vom 2020

Art. 503 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 503 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 2. Öffentliche Verfügung / e. Mitwirkende Personen

e. Mitwirkende Personen

1 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte1 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten2 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.

2 Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.


1 Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit infolge eines strafgerichtlichen Urteils ist abgeschafft (siehe AS 1971 777; BBl 1965 I 561 und AS 1974 55; BBl 1974 I 1457).
2 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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