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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 502 CCS dal 2023

Art. 502 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 502

1 Se il testatore non legge o non firma egli stesso la scrittura, questa deve essergli letta dal funzionario alla presenza dei due testimoni, dopo di che il testatore deve dichiarare che l’atto contiene la sua dispo­sizione.

2 In questo caso l’attestazione firmata dai testimoni deve indicare non solo il fatto dell’avvenuta dichiarazione del testatore ed il loro giudizio sul suo stato di capacità a disporre, ma anche che la scrittura fu letta dal funzionario al testatore in loro presenza.

e. Persone cooperanti >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 502 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 09 73.1Art. 12 lit. c und 17 BGFA. Der Anwalt/Notar hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, wenn ein von ihm beurkundetes Testament in irgendeiner noch so entfernten Weise zum Gegenstand eines Streits wird.

Beschwerde; Beschwerdeführer; Testament; Willen; Interesse; Gültig; Interessen; Recht; Notar; Willensvollstrecker; Aufsichtsbehörde; Anwalt; Antrag; Bundesgericht; Stiftung; Testaments; Konflikt; Verpflichte; Ungültigkeit; Zitiert; Anwalt/Notar; Beurkundete; Entscheid; Recht; Beschwerdeführers; Nater; Bundesgerichts; Zitierte; Konfliktrisiko; Breitschmid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 273Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen worden, so ist das Testament ungültig, selbst wenn es der Erblasser selber unterschrieben hat. Urkunde; Zeugen; Erblasser; Testament; Gelesen; Verfügung; Bundesgericht; Vorgelesen; Gültig; Recht; Rechtsprechung; Setze; Testamentes; Beurkundung; Gültigkeit; Gesetzes; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Unterschrift; Deutsche; Bestätigen; Auslegung; Notar; Unterschreibt; Deutschen; Todes; Letztwillige; Erbvertrag
89 II 363Oeffentliche letztwillige Verfügung. Art. 501 und 502 ZGB. 1. Die Bestätigung, dass der Erblasser sich die Urkunde durch den Notar habe vorlesen lassen, dürfen die Zeugen nur abgeben, wenn sie das Vorlesen unmittelbar sinnenmässig wahrgenommen haben (Erw. 1). 2. Die Rekognitionserklärung des Erblassers muss nicht ausschliesslich an die Zeugen gerichtet, ihnen gegenüber abgegeben worden sein. Es genügt, wenn sie vor den Zeugen erfolgt (Erw. 2) Zeugen; Erblasser; Urkunde; Verfügung; Notar; Erblasserin; Letztwillige; Testament; Gelesen; Vorgelesen; Abgegeben; Rekognition; Urteil; Berufung; Zeugenbescheinigung; Vorlesen; Rekognitionserklärung; Bescheinigung; Testamentes; Tatsache; Letztwilligen; Kantons; Bundesgericht; Erblassers; Vorliegenden; Gerichtet; Genüge; Article
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