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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 502 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 502 A. Disposiziuns testamentaras / I. Constituziun / 2. Disposiziun publica / d. Disponer senza leger e suttascriver il document

d. Disponer senza leger e suttascriver il document

1 Sch’il testader ni legia ni suttascriva sez il document, sto il funcziunari preleger quel ad el en preschientscha da las duas perditgas, ed il testader sto alura declerar ch’il document cuntegnia sia ultima voluntad.

2 Mettend lur suttascripziun sin il document, na ston las perditgas betg mo confermar ch’il testader haja fatg questa decleraziun davant ellas e ch’el saja – tenor lur giuditgar – stà abel da disponer, mabain er ch’il funcziunari haja prelegì il document al testader en lur preschientscha.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 502 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 09 73.1Art. 12 lit. c und 17 BGFA. Der Anwalt/Notar hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, wenn ein von ihm beurkundetes Testament in irgendeiner noch so entfernten Weise zum Gegenstand eines Streits wird.

Beschwerde; Beschwerdeführer; Testament; Willen; Interesse; Gültig; Interessen; Recht; Notar; Willensvollstrecker; Aufsichtsbehörde; Anwalt; Antrag; Bundesgericht; Stiftung; Testaments; Konflikt; Verpflichte; Ungültigkeit; Zitiert; Anwalt/Notar; Beurkundete; Entscheid; Recht; Beschwerdeführers; Nater; Bundesgerichts; Zitierte; Konfliktrisiko; Breitschmid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 273Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen worden, so ist das Testament ungültig, selbst wenn es der Erblasser selber unterschrieben hat. Urkunde; Zeugen; Erblasser; Testament; Gelesen; Verfügung; Bundesgericht; Vorgelesen; Gültig; Recht; Rechtsprechung; Setze; Testamentes; Beurkundung; Gültigkeit; Gesetzes; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Unterschrift; Deutsche; Bestätigen; Auslegung; Notar; Unterschreibt; Deutschen; Todes; Letztwillige; Erbvertrag
89 II 363Oeffentliche letztwillige Verfügung. Art. 501 und 502 ZGB. 1. Die Bestätigung, dass der Erblasser sich die Urkunde durch den Notar habe vorlesen lassen, dürfen die Zeugen nur abgeben, wenn sie das Vorlesen unmittelbar sinnenmässig wahrgenommen haben (Erw. 1). 2. Die Rekognitionserklärung des Erblassers muss nicht ausschliesslich an die Zeugen gerichtet, ihnen gegenüber abgegeben worden sein. Es genügt, wenn sie vor den Zeugen erfolgt (Erw. 2) Zeugen; Erblasser; Urkunde; Verfügung; Notar; Erblasserin; Letztwillige; Testament; Gelesen; Vorgelesen; Abgegeben; Rekognition; Urteil; Berufung; Zeugenbescheinigung; Vorlesen; Rekognitionserklärung; Bescheinigung; Testamentes; Tatsache; Letztwilligen; Kantons; Bundesgericht; Erblassers; Vorliegenden; Gerichtet; Genüge; Article
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