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Code civil suisse (CC)

Art. 502 CC de 2021

Art. 502 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 502 A. Testaments / I. Formes / 2. Testament public / d. Testateur qui n’a ni lu ni signé

d. Testateur qui n’a ni lu ni signé

1 Si le disposant ne lit ni ne signe lui-même son testament, l’officier public lui en donne lecture en présence des deux témoins et le testateur déclare ensuite que l’acte contient ses dernières volontés.

2 Les témoins certifient, par une attestation signée d’eux, non seulement que le testateur leur a fait la déclaration ci-dessus et leur a paru capable de disposer, mais que l’acte lui a été lu en leur présence par l’officier public.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 502 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 09 73.1Art. 12 lit. c und 17 BGFA. Der Anwalt/Notar hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, wenn ein von ihm beurkundetes Testament in irgendeiner noch so entfernten Weise zum Gegenstand eines Streits wird.

Beschwerde; Beschwerdeführer; Testament; Willen; Interesse; Gültig; Interessen; Recht; Notar; Willensvollstrecker; Aufsichtsbehörde; Anwalt; Antrag; Bundesgericht; Stiftung; Testaments; Konflikt; Verpflichte; Ungültigkeit; Zitiert; Anwalt/Notar; Beurkundete; Entscheid; Recht; Beschwerdeführers; Nater; Bundesgerichts; Zitierte; Konfliktrisiko; Breitschmid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 273Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen worden, so ist das Testament ungültig, selbst wenn es der Erblasser selber unterschrieben hat. Urkunde; Zeugen; Erblasser; Testament; Gelesen; Verfügung; Bundesgericht; Vorgelesen; Gültig; Recht; Rechtsprechung; Setze; Testamentes; Beurkundung; Gültigkeit; Gesetzes; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Unterschrift; Deutsche; Bestätigen; Auslegung; Notar; Unterschreibt; Deutschen; Todes; Letztwillige; Erbvertrag
89 II 363Oeffentliche letztwillige Verfügung. Art. 501 und 502 ZGB. 1. Die Bestätigung, dass der Erblasser sich die Urkunde durch den Notar habe vorlesen lassen, dürfen die Zeugen nur abgeben, wenn sie das Vorlesen unmittelbar sinnenmässig wahrgenommen haben (Erw. 1). 2. Die Rekognitionserklärung des Erblassers muss nicht ausschliesslich an die Zeugen gerichtet, ihnen gegenüber abgegeben worden sein. Es genügt, wenn sie vor den Zeugen erfolgt (Erw. 2) Zeugen; Erblasser; Urkunde; Verfügung; Notar; Erblasserin; Letztwillige; Testament; Gelesen; Vorgelesen; Abgegeben; Rekognition; Urteil; Berufung; Zeugenbescheinigung; Vorlesen; Rekognitionserklärung; Bescheinigung; Testamentes; Tatsache; Letztwilligen; Kantons; Bundesgericht; Erblassers; Vorliegenden; Gerichtet; Genüge; Article
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