124 III 5 | Art. 8, 9, 467, 499 ff. und 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Gültigkeit eines öffentlich beurkundeten Testamentes. Zusammenfassung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Testierfähigkeit (vgl. BGE 117 II 231 ff.); diese gelten auch in bezug auf ein öffentlich beurkundetes Testament (E. 1). Fall einer Erblasserin, die angesichts ihres allgemeinen Gesundheitszustandes und des teilweise schwer nachvollziehbaren Testamentsinhalts im massgebenden Zeitpunkt hinsichtlich der Errichtung eines Testamentes wahrscheinlich nicht mehr verfügungsfähig war. Die Vermutung der Testierfähigkeit gilt daher nicht, doch steht der Gegenbeweis offen, dass die Erblasserin in einem luziden Intervall gehandelt hat (E. 4). | Maria; Urteil; Testament; Erblasser; Erblasserin; Urteilsfähig; Urteilsfähigkeit; Testamente; Verfügung; Kantonsgericht; Testamentes; Person; Zeitpunkt; Errichtung; Vermutung; Zeuge; Lebenserfahrung; Recht; Notar; Fähigkeit; Beweis; Klinik; Recht; Wahrscheinlichkeit; Normalfall; Testierfähigkeit; Bezug; Schwester |
118 II 273 | Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen worden, so ist das Testament ungültig, selbst wenn es der Erblasser selber unterschrieben hat. | Urkunde; Zeugen; Erblasser; Testament; Gelesen; Verfügung; Bundesgericht; Vorgelesen; Gültig; Recht; Rechtsprechung; Setze; Testamentes; Beurkundung; Gültigkeit; Gesetzes; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Unterschrift; Deutsche; Bestätigen; Auslegung; Notar; Unterschreibt; Deutschen; Todes; Letztwillige; Erbvertrag |