E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice civile svizzero (CCS)

Art. 501 CCS dal 2021

Art. 501 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 501 A. Testamento / I. Confezione / 2. Testamento pubblico / c. Ufficio dei testimoni

c. Ufficio dei testimoni

1 Appena datata e firmata la scrittura, il testatore deve, in presenza del funzionario, dichiarare ai due testimoni che egli l’ha letta e ch’essa contiene le sue disposizioni d’ultima volontà.

2 I testimoni devono confermare con la loro firma, sulla scrittura stessa, che il testatore ha pronunciato tale dichiarazione in loro presenza e che, a loro giudizio, egli trovavasi in istato di capacità a disporre.

3 Non è necessario che ai testimoni sia data conoscenza del contenuto della scrittura.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 5Art. 8, 9, 467, 499 ff. und 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Gültigkeit eines öffentlich beurkundeten Testamentes. Zusammenfassung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Testierfähigkeit (vgl. BGE 117 II 231 ff.); diese gelten auch in bezug auf ein öffentlich beurkundetes Testament (E. 1). Fall einer Erblasserin, die angesichts ihres allgemeinen Gesundheitszustandes und des teilweise schwer nachvollziehbaren Testamentsinhalts im massgebenden Zeitpunkt hinsichtlich der Errichtung eines Testamentes wahrscheinlich nicht mehr verfügungsfähig war. Die Vermutung der Testierfähigkeit gilt daher nicht, doch steht der Gegenbeweis offen, dass die Erblasserin in einem luziden Intervall gehandelt hat (E. 4). Maria; Urteil; Testament; Erblasser; Erblasserin; Urteilsfähig; Urteilsfähigkeit; Testamente; Verfügung; Kantonsgericht; Testamentes; Person; Zeitpunkt; Errichtung; Vermutung; Zeuge; Lebenserfahrung; Recht; Notar; Fähigkeit; Beweis; Klinik; Recht; Wahrscheinlichkeit; Normalfall; Testierfähigkeit; Bezug; Schwester
118 II 273Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen worden, so ist das Testament ungültig, selbst wenn es der Erblasser selber unterschrieben hat. Urkunde; Zeugen; Erblasser; Testament; Gelesen; Verfügung; Bundesgericht; Vorgelesen; Gültig; Recht; Rechtsprechung; Setze; Testamentes; Beurkundung; Gültigkeit; Gesetzes; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Unterschrift; Deutsche; Bestätigen; Auslegung; Notar; Unterschreibt; Deutschen; Todes; Letztwillige; Erbvertrag
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz