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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 500SCC from 2021

Art. 500 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 500 A. Wills / I. Drawing up a will / 2. By public deed / b. Role of the public official

b. Role of the public official

1 The testator must inform the official of his or her wishes, whereupon the official draws up the deed or causes it to be drawn up and gives it to the testator to read.

2 The deed must be signed by the testator.

3 The official must date and sign the deed.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 273Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen worden, so ist das Testament ungültig, selbst wenn es der Erblasser selber unterschrieben hat. Urkunde; Zeugen; Erblasser; Testament; Gelesen; Verfügung; Bundesgericht; Vorgelesen; Gültig; Recht; Rechtsprechung; Setze; Testamentes; Beurkundung; Gültigkeit; Gesetzes; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Unterschrift; Deutsche; Bestätigen; Auslegung; Notar; Unterschreibt; Deutschen; Todes; Letztwillige; Erbvertrag
103 II 84Klage auf Ungültigerklärung eines Testamentes (Art. 520 ZGB); Zeugenbescheinigung bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 501 Abs. 2 ZGB). 1. Passivlegitimation des Willensvollstreckers bei der Ungültigkeitsklage (E. 1). 2. In der Zeugenbescheinigung braucht weder eine Bestätigung enthalten zu sein, wonach der Testator die Urkunde vor den Zeugen und der Urkundsperson unterschrieben habe (E. 2a), noch bezeugt zu werden, dass der Testator die in Art. 501 Abs. 1 ZGB vorgeschriebene Erklärung in Gegenwart der Urkundsperson abgegeben habe (E. 2b). Zeugen; Erblasser; Willen; Testament; Urkunde; Verfügung; Zeugenbescheinigung; Enthalte; Bestätigung; Willens; Urkundsperson; Abgegeben; Klage; Letztwillige; ESCHER; Gesetzliche; Enthalten; Wahrnehmung; Urteil; Willensvollstrecker; Verfügungsfähigkeit; Arnold; Zustande; Angefochtene; Gesetzes; Vorgeschriebene; Testator; Bundesgericht; Bestätigen; Enthaltene

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6674/2010AmtshilfeBeschwerde; Erben; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführende; Beschwerdeführerin; Verfahren; Schweiz; Beschwerdeführenden; Person; Staatsvertrag; Vorinstanz; Urteil; Abkommen; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Erblasser; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Schlussverfügung; Schweizer; US; Kriterien; DBA­USA; über
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