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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 50 ZPO vom 2023

Art. 50 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 50

Entscheid

1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.

2 Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.


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Art. 50 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA220005Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)Ausstand; Richts; Zende; Beisitzende; Beschwerde; Bülach; Bezirk; Gericht; Bezirks; Vorinstanz; Begehren; Ausstandsbegehren; Bezirksgericht; Beklagten; Arbeitsgericht; Klägers; Verfahren; Abteilung; Parteien; Beschluss; Bezirksgerichts; Arbeitsrechtliche; Recht; Ausstandsgesuch; Beisitzenden; Arbeitgeber; Beschwerdeverfahren; Schweiz; Arbeitsrichterin; Arbeitnehmer
ZHPP220046Forderung / AusstandsbegehrenBeschwerde; Abteilung; Beschwerdeführerin; Bezirksgericht; Ausstand; Gericht; Zuteilung; Bezirksgerichts; Zuteilungsverfügung; Verfahren; Ausstandsbegehren; Partei; Richter; Klage; Bezirksrichter; Ausstandsgesuch; Gerichtsschreiberin; Zuzuteilen; Beschwerdeverfahren; Geschäftsordnung; Parteien; Recht; Entscheid; Obergericht; Forderung; Beschwerdegegnerin; Vorschrift; Zugeteilt; Kantons; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180004Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2018 (BV170021-G)Beschwerde; Bezirksgericht; Meilen; Recht; Beschwerdeführerin; Ausweisung; Beschwerdegegner; Verfahren; Bezirksgerichts; Verfahrens; Urteil; Obergericht; Beschluss; Liegenschaft; Entscheid; Aufsicht; Verwaltungskommission; Rechtsverzögerung; Beschwerdegegners; Gericht; Kantons; Obergerichts; Verfügung; Strasse; Ausweisungsanzeige; Parteien; Aufschiebende
ZHVV130013Ausstandsbegehren gegen BezirksrichterGesuch; Gesuchsteller; Abgelehnte; Recht; Gesuchsgegnerin; Abgelehnten; Ablehnung; Gesuchstellers; Erfahre; Verfahren; Entscheid; Antrag; Richter; Befangenheit; Stellung; Präsidialverfügung; Ablehnungsbegehren; Rechtsvertreter; Verfahrens; Stellungnahme; Partei; Rechtsmittel; Eingabe; Kautionsantrag; Akten; Ablehnungsgr; ZPO/ZH; Begründe; Prozessual
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 582 (4A_155/2021)
Regeste
Art. 50 Abs. 1, 124 Abs. 2 und 183 Abs. 1 ZPO; Ernennung eines Sachverständigen, der von einer der Parteien als parteiisch angezweifelt wurde. Der in Art. 50 Abs. 1 ZPO verwendete Ausdruck "Gericht" meint bloss, dass die Kantone eine richterliche Behörde (nicht zwingend eine kollegiale) vorsehen müssen, deren Entscheide mit Beschwerde angefochten werden können (E. 4.3).
Tribunal; être; L'expert; Cit; Décision; Délégué; Civil; Autorité; Motif; Récusation; Canton; Ordonnance; Kommentar; Procédure; Compétence; été; D'instruction; Collégial; Consid; Cours; Conduite; Nomination; Entre; Preuves; Droit; Civile; ci-après:; Autre; Motifs
138 III 705 (4A_249/2012)Sistierung des Verfahrens vor der Mietschlichtungsstelle über die Fristen nach Art. 203 Abs. 1 und 4 ZPO hinaus. Anfechtungsobjekt der Rüge der Rechtsverzögerung und Beschwerdefrist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und lit. c sowie Art. 321 Abs. 1, 2 und 4 ZPO). Anfechtungsobjekt der Rüge der Rechtsverzögerung (E. 2.1 und 2.2). Berechnung der Frist nach Art. 203 Abs. 4 ZPO bei Rückweisung des Verfahrens an die Schlichtungsstelle (E. 2.3.1). Sistierung des Verfahrens ohne Rücksicht auf Art. 203 Abs. 4 ZPO bis zum Entscheid des Bundesgerichts über ein Ausstandsbegehren (E. 2.3.2).
Verfahren; Beschwerde; Sistierung; Entscheid; Beschwerdeführer; Frist; Verfahrens; Schlichtungsbehörde; Bundesgericht; Rechtsverzögerung; Ausstandsbegehren; Rüge; Fristen; Verhandlung; Zivilprozessordnung; Sistierungsentscheid; Anfechtung; Schlichtungsstelle; Parteien; Jahresfrist; Sistierungsverfügung; Verstreichenlassen; Schlichtungsverfahren; Abzuschliessen; Botschaft; Korrekt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Wullschleger Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung3201
Wullschleger Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2017
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